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Altersteilzeit – Teilzeitmodell

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Von großer praktischer Bedeutung ist die Frage, ob ein Arbeitnehmer während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit hat. Das Bundesarbeitsgericht hat dies verneint.

Leitsätze

 

Der Arbeitnehmer hat nach §§ 2, 3 TV ATZ keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. § 8 Abs. 4 TzBfG findet auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Teilzeitmodell keine Anwendung. Über die Verteilung der Arbeitszeit im Teilzeitmodell entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB.

 

Sachverhalt

 

Der Kläger ist bei der Beklagten als wissenschaftlicher Angestellter beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung, ferner der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5.5.1998 i. d. F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30.6.2000 (TV ATZ).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe nach dem TV ATZ Anspruch

auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags im Teilzeitmodell. In Verbindung mit dem TzBfG habe er weiter Anspruch auf die von ihm begehrte Verteilung der Arbeitszeit. Die Beklagte hat sich auf die Belastungsgrenze des § 2 Abs. 1 TV ATZ i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz berufen. Außerdem habe sie die Entscheidung getroffen, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nur im Blockmodell zu vereinbaren.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

 

Prozessergebnis

 

Die Klage blieb auch vor dem BAG ohne Erfolg.

 

Begründung (Zusammenfassung)

 

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags mit einer bestimmten Verteilung der verringerten Arbeitszeit. Hierfür fehlt eine Anspruchsgrundlage.

Der Arbeitnehmer hat nach §§ 2, 3 TV ATZ keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Er kann nur verlangen, dass der Arbeitgeber seinen Verteilungswunsch (Block- oder Teilzeitmodell) mit ihm erörtert (§ 3 Abs. 3 TV ATZ). Der Arbeitgeber hat dann nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die verringerte Arbeitszeit im Block- oder im Teilzeitmodell verteilt werden soll. Das folgt bereits aus § 3 Abs. 2 TV ATZ. Danach „kann“ die Arbeitszeit im Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ) oder im Teilzeitmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ) verteilt werden. Der TV ATZ begründet keine Pflicht des Arbeitgebers, sich auf Verlangen des Arbeitnehmers vertraglich dauerhaft auf eine bestimmte Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb des Teilzeitmodells festzulegen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Der Arbeitgeber kann die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 3 TV-L auf fünf Tage in der Woche verteilen. Sein entsprechendes Weisungsrecht hat er nach § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen auszuüben. Deshalb kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zwar auffordern, die verringerte Arbeitszeit z. B. auf wöchentlich Montag und Donnerstag zu verteilen.

Weder der Tarifvertrag noch das Altersteilzeitgesetz schränken aber das dem Arbeitgeber zustehende Verteilungsermessen ein noch räumen sie gar dem Arbeitnehmer einen Anspruch darauf ein, dass der Arbeitgeber seinem Verteilungsverlangen zustimmt.

Auch aus § 8 Abs. 4 TzBfG ergibt sich kein Recht auf ein individuelles Verteilungsverlangen. Der TV ATZ regelt die Pflichten des Arbeitgebers abschließend und verweist auch nicht ergänzend auf § 8 TzBfG. Die Anspruchsvoraussetzungen, Regelungszwecke und Rechtsfolgen von Altersteilzeit nach dem TV ATZ einerseits und von Teilzeit nach § 8 TzBfG sind unterschiedlich geregelt. Die im TV ATZ geregelte Altersteilzeit ist kein Unterfall des in § 8 TzBfG normierten allgemeinen Teilzeitrechts.

 

BAG U.v. 12.4.2011

Az. 9 AZR 19/10

 

B. Faber

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