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Altersteilzeit im Blockmodell – Berechnung des Leistungsentgelts während der Arbeitsphase in der Übergangszeit nach § 16 LeistungsTV-Bund

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Gegenstand einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war die Frage, ob einem Arbeitnehmer während der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit ein Leistungsentgelt nach den tarifvertraglichen Vorschriften für die Beschäftigten des Bundes zu zahlen war.

Orientierungssätze

 

  1. Monatlich zu zahlende Bezüge, die der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase des Blockmodells angespart hat, werden zeitversetzt in dem Monat der Freistellungsphase fällig. Das bedeutet, dass das in dem ersten Monat der Arbeitsphase angesparte Entgelt in dem ersten Monat der Freistellungsphase zu zahlen ist. Die in den folgenden Monaten angesparten Entgelte werden jeweils in einer weiteren Folge fällig, so dass die Ordnungszahl des Monats der Arbeitsphase der Ordnungszahl des Monats der Freistellungsphase entspricht.
  2. Demgegenüber hat der Arbeitgeber Bezüge, die auf das Jahr bezogene Zahlungen beinhalten, in dem Monat der Freistellungsphase zu zahlen, der durch seine kalendermäßige Benennung dem Monat der Arbeitsphase entspricht. Dies gilt insbesondere für das Leistungsentgelt nach § 16 LeistungsTV-Bund.

 

Sachverhalt

 

Der Kläger ist seit 1969 Arbeitnehmer des Bundes. In einem Änderungsvertrag vom 24.2.2006 vereinbarten die Parteien, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzusetzen mit einer Arbeitsphase vom 1.1.2007 bis 30.6.2009 und einer Freistellungsphase vom 1.7.2009 bis 31.12.2011. Die für den öffentlichen Dienst des Bundes geltenden Tarifverträge finden Anwendung. Die Beklagte zahlte an den Kläger mit den Bezügen für Juli 2007 ein Leistungsentgelt in Höhe von 126,20 Euro brutto. Dieser Betrag wurde auf der Grundlage der durchschnittlichen Arbeitszeit im Altersteilzeitarbeitsverhältnis berechnet und entsprach 6 % des um die Hälfte gekürzten Tabellenentgelts, das der Kläger im Monat März 2007 erhielt. Das Leistungsentgelt, das die Beklagte an den Kläger im Monat April 2008 zahlte, betrug – wie im Vorjahr – 126,20 Euro brutto und entsprach 6 % des an ihn im Monat Dezember 2007 gezahlten hälftigen Tabellenentgelts.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei während der Arbeitsphase verpflichtet, an ihn ein ungekürztes Leistungsentgelt zu zahlen. Die Kürzung des Leistungsentgelts führe zu einer tarifwidrigen Benachteiligung der im Blockmodell beschäftigten gegenüber den im linearen Modell tätigen Altersteilzeitarbeitnehmern.

Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, § 16 LeistungsTV-Bund sei als eigenständige Vorschrift konzipiert, die das System der Leistungsgewährung in der Übergangsphase zwischen Inkrafttreten des Tarifvertrags und dem Abschluss von Dienstvereinbarungen i. S. des § 2 LeistungsTV-Bund abschließend ausgestalte. Ihrem materiellen Kern nach handele es sich um eine stichtagsbezogene Regelung, verbunden mit einer pauschalen Auszahlung ohne vorherige Leistungsfeststellung.

 

Prozessergebnis

 

Der Kläger hatte vor dem BAG Erfolg.

Das Gericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 252,40 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von 126,20 Euro brutto seit dem 1.8.2009 und aus einem Teilbetrag in Höhe von 126,20 Euro brutto seit dem 1.5.2010 zu zahlen.

 

Begründung (Zusammenfassung)

 

Der Kläger hat nach § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des restlichen hälftigen Teilbetrags des Leistungsentgelts 2007 in Höhe von 126,20 Euro brutto. Dieser Anspruch ist zeitversetzt zum ersten Jahr der Arbeitsphase im ersten Jahr der Freistellungsphase des Blockmodells, das war 2009, fällig geworden. Bei dem vom Kläger begehrten Leistungsentgelt handelt es sich um eine Einmalzahlung, die als fester Bezügebestandteil i. S. von § 4 Abs. 1 Alt. 1 i. V. m. Abs. 2 TV ATZ anzusehen ist (vgl. hierzu BAG vom 19.1.2010 – 9 AZR 51/09 – ZTR 2010, 370). Arbeitnehmer, die Altersteilzeit im Blockmodell leisten, haben über den Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund hinaus einen Anspruch auf das nicht ausgezahlte, sondern angesparte Leistungsentgelt. Andernfalls würde § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund, der das in § 18 TVöD genannte Leistungsentgelt in der Übergangsphase vom BAT zum TVöD ausgestaltet, für Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell keine Pauschalierung, sondern eine Kürzung regeln. Dies würde zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber den Altersteilzeitarbeitnehmern im Teilzeitmodell führen.

 

Darüber hinaus hat der Kläger aus den gleichen Erwägungen nach § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ auch Anspruch auf die im April 2008 einbehaltene Hälfte des Leistungsentgelts für das Jahr 2008 in Höhe von 126, 20 Euro. Diese ist zeitversetzt im zweiten Jahr der Freistellung im Blockmodell, das  war 2010, fällig geworden.

 

Zur Fälligkeit im Einzelnen:

 

im Grundsatz gilt:

 

Monatlich zu zahlende Bezüge, die der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase angespart hat, werden zeitversetzt nach Reihenfolge in dem Monat der Freistellungsphase fällig, dessen Ordnungszahl in der zeitlichen Abfolge dem Monat der Arbeitsphase entspricht. So wird das im ersten Monat der Arbeitsphase angesparte hälftige Monatsentgelt im ersten Monat der Freistellungsphase fällig und so weiter. Demgegenüber hat der Arbeitgeber Bezüge, die auf das Jahr bezogene Einmalzahlungen beinhalten, in dem Monat der Freistellungsphase zu zahlen, der durch seine kalendermäßige Benennung dem Monat der Arbeitsphase entspricht. Dies gilt insbesondere für das Leistungsentgelt nach § 16 LeistungsTV-Bund.

 

Im vorliegenden Fall bedeutet dies:

 

Der erste Teilbetrag des Leistungsentgelts für das Jahr 2007, auf das der Kläger während der Arbeitsphase Anspruch hatte, war zum 31.7.2007 fällig (§ 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD). In der Freistellungsphase entspricht diesem Tag der 31.7.2009.

Der erste Teilbetrag des Leistungsentgelts für das Jahr 2008, den die Beklagte in der Arbeitsphase des Klägers auszuzahlen hatte, war zum 30.4.2008 fällig (§ 16 Abs. 2 Satz 1 LeistungsTV-Bund i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD). In der Freistellungsphase entspricht diesem Tag der 30.4.2010.

 

BAG U. v. 21.1.2011

Az.: 9 AZR 870/09

 

Bernhard Faber, Richter am Arbeitsgericht a. D. 

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