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Altersteilzeit im Blockmodell – Wegfall der Voraussetzungen für den Ortszuschlag der Stufe 3 während der Freistellungsphase.

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In einem Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Höhe des Ortszuschlags in den Monaten September 2006 bis Dezember 2007 während der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und über die Höhe der jährlichen Zuwendung in den Jahren 2006 und 2007 gestritten.

Orientierungssätze:

 

  1. Der Arbeitnehmer hat während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Anspruch auf die durch seine Vorarbeit erworbenen Entgeltansprüche.
  2. Auch der Ortszuschlag der Stufe 3 ist ein fester Bestandteil der Bezüge i. S. des § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ. Erfüllt der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für den Ortszuschlag der Stufe 3 und erhält er diesen gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ nur anteilig, schuldet der Arbeitgeber Ortszuschlag der Stufe 3 in der Freistellungsphase auch dann, wenn die Voraussetzungen für den Ortszuschlag dieser Stufe nicht mehr erfüllt sind.
  3. Die jährliche Zuwendung nach § 1 Abs. 1 TV Zuwendung Ang-O gilt nach § 4 Abs. 2 TV ATZ als fester Bezügebestandteil i. S. des § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ und steht damit dem Arbeitnehmer in der Arbeitsphase und in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses jeweils anteilig zu.
  4. Die Bezüge, die einem Altersteilzeitarbeitnehmer während der Freistellungsphase zustehen, sind durch das Wertguthaben, das er während der Arbeitszeit erworben hat, nicht begrenzt.

 

Im Übrigen wird auf die vollständige Begründung der Entscheidung Bezug genommen.

 

BAG U.v. 20.3.2012

Az. 9 AZR 489/10

 

 

Bernhard Faber, Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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