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Altersteilzeit und Lohnsteuerrecht

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Altersteilzeitverträge, die nach dem 31.12.2009 beginnen, können nicht mehr durch die Agentur für Arbeit gefördert werden. Dennoch kann weiterhin eine Altersteilzeit vereinbart werden und entsprechend abgewickelt werden. Steuerlich wurde die LStRl 3.28 angepasst und ermöglicht rückwirkend zum 1.1.2010 die steuerfreie Zahlung des Aufstockungsbetrags.Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben zu diesem Thema am 2./3.11.2010 ein Besprechungsergebnis veröffentlicht und das gemeinsame Rundschreiben vom 9.3.2004 überarbeitet.

Das Wichtigste auf einen Blick

 

• Altersteilzeitarbeit im Blockmodell kann allein auf gesetzlicher Grundlage nur für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vereinbart werden. Nur bei einer entsprechenden tarifvertraglichen, einer tarifvertraglich zugelassenen betrieblichen oder einer kirchlichen Regelung bzw. der Regelung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ist Altersteilzeitarbeit in diesen Fällen bis zu sechs Jahre möglich (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AltTZG). Soweit Tarifverträge mit entsprechenden Regelungen ohne Nachwirkung enden, kann Altersteilzeitarbeit im Blockmodell nach dem Auslaufen des Tarifvertrages nur noch für bis zu drei Jahre vereinbart werden. Allerdings wurde klargestellt, dass auch ohne tarifvertragliche Regelung Altersteilzeitarbeit, die aus Phasen kontinuierlicher und diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit besteht, länger als drei Jahre möglich ist, wenn die Phasen der diskontinuierlichen Verteilung der Arbeitszeit drei Jahre nicht überschreiten.

 

• Wurde aufgrund von Krankheit die Entgeltfortzahlung eingestellt, konnte kein Wertguthaben aufgebaut werden. Bisher gab es hierfür zwei Möglichkeiten: entweder es wurde eine Nacharbeit vereinbart oder der Arbeitgeber stockt das Wertguthaben auf.

Erfolgt keine Nacharbeit oder Wertguthabenaufstockung verkürzt sich die Altersteilzeitarbeit entsprechend. Dabei ist es unerheblich, wenn die Altersteilzeitarbeit ggf. nicht mehr bis zum frühestmöglichen Beginn einer Altersrente oder einer vergleichbaren Leistung läuft.

 

• Wie bisher auch, ist eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung bei Fortzahlung der Bezüge nicht möglich.

Neu ist die Regelung in Pkt. 2.5.6, dass eine vorübergehende Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts und der zusätzlichen Arbeitgeberleistungen als unschädlich für die Altersteilzeitarbeit angesehen wird. Vorübergehende Freistellungen liegen aber nur vor, wenn kurzfristige betriebsbedingte Anlässe die Arbeitsleistung nicht mehr zulassen und unplanbar eingetreten sind. Der Arbeitnehmer muss jedoch weiterhin dienstbereit bleiben, der Verfügungsmacht des Arbeitgebers unterstehen und auch tatsächlich wieder eine Tätigkeit aufnehmen, wenn der vorübergehende betriebsbedingte Anlass weggefallen ist.

 

• Da nunmehr nach Ende der ATZ nicht unbedingt der Übergang in die Rente erfolgen muss bzw. erfolgen kann und sich an die Freistellungsphase eine weitere Beschäftigung anschließen kann, ist die Verwendung des ermäßigten Beitragssatzes zur Krankenversicherung in der Freistellungsphase nicht mehr grundsätzlich möglich. Der ermäßigte Beitragssatz darf nur noch dann genommen werden, wenn nach Ende der ATZ keine weitere Beschäftigung aufgenommen wird. Ist nach der ATZ eine weitere Beschäftigung geplant, muss der allgemeine Beitragssatz genommen werden. (siehe Pkt. 3.3)

 

Alexander Enderes, Beratung Entgeltabrechnung, Darmstadt

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