Anspruch auf Arbeitslosengeld – Urlaubsabgeltung
In einem Urteil vom 17.11.2010 hat das Bundesarbeitsgericht zu dem in der Überschrift genannten Thema eine für die Praxis außerordentlich wichtige Frage geklärt.
Der
Leitsatz
der Entscheidung lautet wie folgt:
Hat der Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 143 Abs. 2 SGB III auch dann bereits ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn er Krankengeld nach § 44 SGB V bezieht. Der Ruhenszeitraum verschiebt sich nicht auf die Zeit nach Beendigung der Erkrankung.
Zur
Begründung
hat das Bundesarbeitsgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Nach § 143 Abs. 2 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Ein Übergang des Anspruchs auf Urlaubsgewährung auf die Bundesagentur für Arbeit nach § 115 Abs. 1 SGB X findet dann statt, wenn der Arbeitslose während des Ruhenszeitraums Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III erhält (Gleichwohlgewährung). Der Forderungsübergang wird zeitlich durch den Ruhenszeitraum und der Höhe nach durch das in diesem Zeitraum gezahlte Arbeitslosengeld begrenzt.
Nach § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB III beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses, also mit dem ersten Tag, der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt. Der Ruhenszeitraum läuft kalendermäßig ab. Er endet deshalb mit dem Ende des letzten (fiktiven) Urlaubstags.
Eine Verschiebung des Ruhenszeitraums auf die Zeit nach Beendigung der Erkrankung erfolgt im Rahmen von § 143 Abs. 2 SGB III nicht. Dies sieht das Gesetz nicht vor. Die Norm enthält nach Wortlaut, Systematik und Zweck eine eindeutige und abschließende Regelung.
Systematisch wird dies dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle für einen anderen Fall in § 143a Abs. 1 Satz 5 SGB III ausdrücklich die Verlängerung des Ruhenszeitraums geregelt hat. Auch nach dem Zweck der Vorschrift ist kein anderes Verständnis geboten. § 143 Abs. 2 SGB III dient einerseits der Existenzsicherung und will andererseits Doppelleistungen von Arbeitslosengeld und Arbeits- bzw. Urlaubsvergütung ausschließen. Im Verhältnis zur Bundesagentur für Arbeit liegt eine Doppelleistung aber nicht vor, wenn kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Im Verhältnis zur Krankenkasse bewirkt eine für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährte Urlaubsabgeltung nicht das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld nach § 44 SGB V. Gegen eine Verschiebung des Ruhenszeitraums spricht schließlich, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach neuerer Rechtsprechung des BAG regelmäßig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und nicht mehr von einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit abhängig ist.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch kann deshalb nur im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen.
BAG, U. v. 17.11.2010, Az. 10 AZR 649/09
Bernhard Faber, Richter am Arbeitsgericht a. D.