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Ausschlussfristen, Geltendmachung durch E-Mail

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Das BAG lässt die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis mit E-Mail zu.

Sachverhalt

 

Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält u. a. folgende Vereinbarung:

 

„Ansprüche auf Leistungen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.“

 

Der Kläger machte Zahlungsansprüche innerhalb der Frist mit einem E-Mail-Schreiben geltend.

 

Prozessergebnis

 

Der Kläger obsiegte vor dem BAG.

 

Begründung (Zusammenfassung)

 

Die Ansprüche wurden ordnungsgemäß geltend gemacht.

Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung. Erfasst ist damit unter den Voraussetzungen des § 126b BGB neben dem Telefax auch die E-Mail. Der Text muss dem Empfänger demnach so zugehen, dass er dauerhaft aufbewahrt werden oder der Empfänger einen Ausdruck anfertigen kann. Verzichtet wird also auf die Unterschrift, nicht aber auf eine textlich verkörperte Erklärung.

 

Der Inhalt einer elektronischen Datei mit Schriftzeichen kann vom Empfänger entweder gespeichert und damit bei Bedarf jederzeit aufgerufen oder zumindest ausgedruckt und auf diese Weise dauerhaft wiedergegeben werden. Jedenfalls dann, wenn das E-Mail-Schreiben den Namen des Absenders enthält und die Erklärung durch eine Grußform und die Wiederholung des Namens kenntlich gemacht ist, ist diese Art der Übermittlung ausreichend.

 

Hinweis für den Praktiker

 

Diese Rechtsprechung ist von Bedeutung für das gesamte Tarifrecht im öffentlichen Dienst. In sämtlichen Tarifverträgen sind Regelungen über Ausschlussfristen enthalten, die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen verlangen.

 

BAG, U. v. 16.12.2009

Az. 5 AZR 888/08

 

-gk-

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