Befristung wegen Drittmittelfinanzierung
Das Bundesarbeitsgericht hat nähere Feststellungen zum Vollzug des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) getroffen.
Orientierungssätze
- Nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Hierfür ist eine konkrete aufgaben- und zeitbezogene Mittelzuweisung erforderlich. Die Drittmittel müssen hinreichend zweckgebunden und für eine von vornherein feststehende Zeitspanne zur Verfügung gestellt werden.
- Schließen Drittmittelgeber und Drittmittelempfänger einen Finanzierungs- und Entwicklungsvertrag, dessen Laufzeit sich im Fall der Nichtkündigung jeweils verlängert, steht die zeitliche Begrenzung der Mittelbewilligung nicht hinreichend genau fest. Eine hierauf gestützte Befristung eines Arbeitsvertrags ist nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG zulässig.
Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird verwiesen.
BAG U.v 13.2.2013
Az. 7 AZR 284/11
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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