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Bemessung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

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Das BAG hatte über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt zu entscheiden.

Orientierungssatz

 

Nach § 21 Satz 2 TVöD sind u. a. für die Zeiten des Erholungsurlaubs und der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile „als Durchschnitt“ auf der Basis der dem maßgebenden Ereignis vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate fortzuzahlen. Dies erfordert die mathematisch korrekte Ermittlung des Durchschnitts anhand der konkreten individuellen Daten. Hiervon weicht Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 2 zu den Sätzen 2 und 3 des § 21 TVöD nur für den Fall ab, dass der Beschäftigte im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche an allen Tagen des Referenzzeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Dann gilt unabhängig von den konkret-individuellen Verhältnissen ein Divisor von 65.

 

Sachverhalt

 

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts. Es geht um einen Betrag in Höhe von 13,81 Euro brutto nebst Verzugszinsen.

 

Der Kläger ist bei der Beklagten als Müllwerker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung.

 

Am 20. und 21.2.2006 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unter Berücksichtigung der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile auf der Basis des Durchschnitts der letzten drei Monate.

Vom 4. bis 7.4.2006 war der Kläger an vier Tagen arbeitsunfähig krank. Vom 10. bis zum 13., vom 18. bis zum 21. und vom 24. bis zum 28.4.2006 nahm er insgesamt 13 Tage Erholungsurlaub. Die Beklagte zahlte für jeden dieser 17 Tage ein Fünfundsechzigstel der in den drei vorangegangenen Kalendermonaten für tatsächlich geleistete Arbeit abgerechneten und nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile. Deshalb ließ sie die für den 20. und 21.2.2006 gezahlten nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile unberücksichtigt.

 

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, diese Nichtberücksichtigung von Entgeltbestandteilen müsse zu einer Reduzierung des Divisors auf 63 führen.

 

Dagegen ist die Beklagte der Meinung, die Division durch 65 sei zwingend durch den Tarifvertrag vorgegeben.

 

Prozessergebnis

 

Der Kläger hatte vor dem BAG teilweise Erfolg.

 

Begründung (Zusammenfassung)

 

Der Kläger hat Anspruch auf Differenzvergütung der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile für die 17 Abwesenheitstage im April 2006 in Höhe von 5,44 Euro brutto nebst Zinsen. Für die Ermittlung des Tagesdurchschnitts sind nicht nur die für die beiden Ausfalltage im Februar gezahlten Beträge, sondern auch die beiden Tage selbst nicht zu berücksichtigen.

 

Die Berechnung des Durchschnittswerts zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Urlaub ist gleich.

 

Der im Streitfall einschlägige Satz 4 der Protokollerklärung Nr. 2 zu den Sätzen 2 und 3 des § 21 TVöD bestimmt, dass auf Basis der Tagesdurchschnitte „zustehende Beträge“ bei der Ermittlung nach Satz 2 unberücksichtigt bleiben, sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen. Damit ist allein der Dividend (Zähler) angesprochen. Zum Divisor (Nenner) enthält die Protokollerklärung keine Regelung. Deshalb gilt hier der in § 21 Satz 2 TVöD normierte Grundsatz, dass die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile „als Durchschnitt“ auf der Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate zu zahlen sind. Dies erfordert nach allen anwendbaren Auslegungsgesichtspunkten die mathematisch korrekte Ermittlung des Durchschnitts anhand der konkreten individuellen Daten. Dies bedeutet, dass die Bruttosumme durch die Zahl der Tage zu teilen ist, an denen diese Summe im Referenzzeitraum erarbeitet wurde.

 

BAG, U. v. 1.9.2010

Az. 5 AZR 557/09

 

Bernhard Faber, Richter am Arbeitsgericht a. D.

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