Berufsausbildung – Schadensersatz – Kein Anspruch auf Abfindung
Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über restliche Ausbildungsvergütung und Schadensersatz wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestritten.
Leitsatz
Der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG dem Auszubildenden zu ersetzende Schaden umfasst keine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG.
Orientierungssätze
- Ausbildende haben Auszubildenden nach § 17 Abs. 1 BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren. Maßgeblich für die Ermittlung der angemessenen Vergütung ist die Verkehrsanschauung. In Ermangelung einschlägiger Tarifverträge kann zur Bestimmung der Verkehrsanschauung auf Empfehlungen der Industrie- und Handelskammern oder der Handwerksinnungen zurückgegriffen werden. Eine Orientierung an der Berufsausbildungsbeihilfe scheidet dagegen aus.
- Bleibt die vereinbarte Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % hinter der nach der Verkehrsanschauung angemessenen zurück, ist die Ausbildungsvergütung grundsätzlich unangemessen mit der Rechtsfolge, dass die volle von der Verkehrsanschauung als angemessen angesehene Vergütung zu zahlen ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der vertraglichen Vereinbarung bis zur Grenze dessen, was die Parteien im Rahmen des § 17 Abs. 1 BBiG hätten vereinbaren können, kommt nicht in Betracht.
- Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Auszubildende nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG Ersatz des Schadens verlangen, wenn der Ausbildende den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. So hat der zum Schadensersatz verpflichtete Ausbildende dem Auszubildenden die entgangene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Dagegen umfasst der Schadensersatzanspruch keine Abfindung entsprechend den §§ 9,10 KSchG.
Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird verwiesen.
BAG U.v. 16.7.2013
Az. 9 AZR 784/11
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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