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Betriebsbedingte Kündigung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses

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Das BAG hat entschieden, dass auch ruhende Arbeitsverhältnisse gekündigt werden können.

Sachverhalt

 

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

 

Die Klägerin war zuletzt als Altenpflegerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Die Klägerin ist behindert mit dem Grad 40 und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Seit 1.7.2006 erhält sie eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte führte die von ihr unterhaltenen Seniorenwohnanlagen und Pflegeheime bis 31.12.2007 als Eigenbetrieb. Zum 1.1.2008 übertrug sie diese Einrichtungen auf eine neu gegründete GmbH. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses.

 

Nach Zustimmung des Integrationsamts und Beteiligung des zuständigen Personalrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008.

 

Die Klägerin hält die Kündigung für sozialwidrig. Betriebliche Erfordernisse seien nicht dringlich gewesen. Da das Arbeitsverhältnis ruhe, wirke sich der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit nicht aus. Die Beklagte müsse abwarten, ob bei Ablauf der Ruhenszeit eine Beschäftigung wieder möglich sei.

 

Die Beklagte hält die Kündigung für sozial gerechtfertigt. Der Arbeitsplatz sei aufgrund des Betriebsübergangs und des Widerspruchs der Klägerin entfallen. Freie Arbeitsplätze, die der Qualifikation der Klägerin entsprächen, stünden nicht zur Verfügung.

 

Prozessergebnis

 

Die Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

 

Begründung (Zusammenfassung)

 

Die Kündigung ist nicht nach § 33 Abs. 2 TVöD unwirksam. Die Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD ordnet das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an, wenn der Arbeitnehmer befristet voll erwerbsgemindert ist. Damit ist kein besonderer Kündigungsschutz verbunden. Auch ruhende Arbeitsverhältnisse können gekündigt werden. Der Arbeitnehmer im ruhenden Arbeitsverhältnis kann nicht besser geschützt sein als der „aktive“ Arbeitnehmer.

 

Vom Arbeitgeber kann nicht verlangt werden, seinen Kündigungsentschluss, weil das Arbeitsverhältnis ruht und ihn kaum „belastet“, so lange zu verschieben, bis das Arbeitsverhältnis nicht mehr ruht, der Kündigungsgrund aber – möglicherweise – wieder entfallen ist.

 

BAG, U. v. 9.9.2010

Az. 2 AZR 493/09

 

Bernhard Faber, Richter am Arbeitsgericht a. D.

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