Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst von Ärzten
Nach der Entscheidung des BAG vom 22.7.2010 kann der Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten von Ärzten in der gesetzlichen Ruhezeit erfolgen - dies ist eine bedeutsame Entscheidung nicht nur für den TV-Ärzte/VKA sondern auch für den TV-Ärzte/Länder.
Freizeitausgleich auch in gesetzlicher Ruhezeit möglich
Mit Urteil vom 22.7.2010 hat das BAG entschieden, dass der Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten von Ärzten auch in der gesetzlichen Ruhezeit des des § 5 ArbZG erfolgen kann.
Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.8.2006 verpflichtet Ärzte, Bereitschaftsdienste zu leisten. Diese Bereitschaftsdienste werden mit einem tariflich festgelegten Faktor in Arbeitszeit umgerechnet und sind mit einem ebenfalls tariflich festgelegten, von der Entgeltgruppe abhängigen Stundenlohn zu vergüten oder gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA durch entsprechende Freizeit abzugelten (Freizeitausgleich). Dieser Freizeitausgleich kann auch in der gesetzlichen Ruhezeit nach § 5 ArbZG erfolgen.
Der klagende Arzt hat keinen Anspruch darauf, nach Ableistung eines Bereitschaftsdienstes zunächst unbezahlte Ruhezeit und anschließend bezahlten Freizeitausgleich gewährt zu bekommen.
Die Entscheidung ist zwar zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) ergangen. Da die dortige Vorschrift (§ 12 Abs. 4 Satz 1) im Kern der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 6 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) entspricht, kann sie aber auch zur Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden.
In die Kommentare zum Tarifrecht wird die Entscheidung nach Auswertung der Urteilsgründe einfließen.
BAG, U. v. 22.7.2010
Az. 6 AZR 78/09
-gk-