Fristlose Verdachtskündigung eines Verwalters von Fahrscheinen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) für rechtswirksam gehalten, der verdächtigt worden war, unbefugt Fahrscheine herzustellen und zu vertreiben.
Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer war mit der Verwaltung von Fahrscheinen für die externen Verkaufsstellen der BVG beschäftigt. Die Verkaufsstellen erhalten Blanko-Fahrscheinrollen, mit denen sie Fahrscheine ausdrucken können. Restrollen werden an die BVG zurückgegeben und in einem Tresor verwahrt. Für die Mitarbeiter der Verkaufsstellen besteht die Möglichkeit, in einem besonders gesicherten Schulungsraum die Herstellung der Fahrscheine zu trainieren.
Nachdem zwei Kundinnen innerhalb kurzer Zeit mehrere Jahreskarten und Tageskarten zur Erstattung eingereicht hatten, die in dem Schulungsraum hergestellt waren, kündigte die BVG nach weiteren Ermittlungen das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers fristlos.
Prozessergebnis:
Die Kündigungsschutzklage hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Begründung:
Der Arbeitnehmer ist dringend verdächtig, Fahrscheine hergestellt und vertrieben zu haben. Er hatte Zugang zu den verwahrten Restrollen und dem Schulungsraum gehabt und war während der Herstellung der Fahrscheine im Dienst gewesen. Die Kundinnen, die die Fahrscheine zur Erstattung eingereicht hatten, sind mit dem Arbeitnehmer verwandt bzw. freundschaftlich verbunden. Bei dieser Sachlage bestand eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Arbeitnehmer an der erfolgten Fahrschein-Manipulation beteiligt war. Das berechtigte die BVG zur außerordentlichen Kündigung des langjährig bestehenden Arbeitsverhältnisses. Eine Täterschaft des Arbeitnehmers musste hierfür nicht nachgewiesen werden.
LAG Berlin-Brandenburg U.v. 08.02.2012
Az: 24 Sa 1800/11
Quelle: Pressemitteilung des Gerichts
B. Faber