Funktionszulage für Arzthelferin?
Das BAG hat die Frage, ob einer Arzthelferin, die nicht als Pflegeperson beschäftigt ist, eine Funktionszulage nach TV-L zusteht, an das LAG München zur weiteren Sachaufklärung und Tarifauslegung (Begriff "Beschäftigter) zurückverwiesen.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Funktionszulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L.
Umstritten ist, ob diese Vorschrift lediglich auf Arbeitnehmer im Pflegedienst anzuwenden ist oder auf alle Beschäftigten, die in den relevanten Bereichen (Funktionsdiagnostik, Endoskopie, Operations- und Anästhesiedienst) eingesetzt sind.
Die Klägerin ist als Arzthelferin im Bereich der neurophysiologischen Funktionsdiagnostik – also nicht im Pflegedienst – beschäftigt. Sie ist der Auffassung, die streitige Zulage stehe nicht nur Pflegepersonen, sondern allen Beschäftigten in den im Tarifvertrag genannten Bereichen zu. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Bestimmung. Im Rahmen der tariflichen Redaktionsverhandlungen sei das Wort „Pflegeperson“ durch „Beschäftigte“ ersetzt worden; dies sei auf eine Forderung der Gewerkschaft ver.di zurückgegangen.
Die Beklagte ist der Auffassung, aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass der streitige Anspruch nur „Pflegepersonen“ zustehe.
Prozessergebnis
Keine endgültige Entscheidung des BAG, sondern Zurückverweisung an das LAG München.
Begründung (Zusammenfassung)
Zwar spricht der tarifliche Gesamtzusammenhang für eine Beschränkung des Zulagenanspruchs auf Pflegepersonen. Dem könnte jedoch die Entstehungsgeschichte der Tarifnorm entgegenstehen. Das Landesarbeitsgericht hätte dem Vortrag der Klägerin zur Entstehungsgeschichte nachgehen müssen, um alle für die Auslegung der Vorschrift erforderlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Hinweis für die Praxis
Die weitere Sachaufklärung und Entscheidung des LAG München bleiben abzuwarten.
Lesen Sie zur Vertiefung die Anmerkung zu diesem Urteil des BAG von Christian Anton in Zeitschrift für Tarifrecht (ZTR) 2010, 339 ff.
BAG, U. v. 24.2.2010
Az 10 AZR 1035/08
-gk-