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Geringfügige Beschäftigung – Entwurf eines Änderungsgesetzes

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Die Regierungsfraktionen haben am 27.9.2012 im Bundestag einen Gesetzentwurf zu Änderungen im Bereich der sog. geringfügigen Beschäftigung vorgelegt. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 25.10.2012 beschlossen. Er wurde nun dem Bundesrat zugeleitet.

Das Sozialversicherungsrecht enthält Sonderregelungen über die Beiträge für gering entlohnte Beschäftigung (Minijobs) sowie eine Beschäftigung in der Gleitzone (Midijobs). Es sind keine oder geringere Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Die Minijob-Grenze liegt derzeit bei 400,- € monatlich, die Gleitzone zwischen 400,01 € und 800 €.

 

Die Bundesregierung plant, beide Grenzen zu erhöhen. Dies wird begründet mit den gestiegenen Löhnen. Die neuen Grenzen sollen bei Minijobs 450,- € betragen und die Gleitzone soll zwischen 450,01 € und 850,- € liegen.

 

Außerdem ist eine weitere Änderung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) geplant.

 

Bisher sind geringfügig Beschäftigte grundsätzlich versicherungsfrei, können jedoch auf Antrag freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung leisten. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis kehrt der Gesetzentwurf ab dem 1.1.2013 um. Danach soll auch für geringfügig Beschäftigte künftig grundsätzlich die Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung gelten. Auf Antrag können sich die Beschäftigten aber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Zweck dieser Regelung soll eine Erhöhung der Versicherungsquote bei geringfügig Beschäftigten sein, die nach dem Gesetzentwurf aktuell bei fünf bis sieben Prozent liegt.

 

Künftig sollen 3,9 Prozent an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt werden. Der Prozentsatz setzt sich aus der Differenz des vom Arbeitgeber zu tragenden Anteils in Höhe von 15 Prozent und dem geplanten Beitragssatz zur Rentenversicherung ab dem 1.1.2013 von 18,9 Prozent zusammen.

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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