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Geschäftsunterlagen – Herausgabeanspruch des Arbeitgebers

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In einem Prozess vor dem Bundesarbeitsgericht forderte ein Arbeitgeber von einem ausgeschiedenen Mitarbeiter die Heraushabe geschäftlicher Unterlagen. Er verlangte außerdem Auskunft, welche weiteren Geschäftsunterlagen der frühere Arbeitnehmer noch in seinem Besitz hat.

Orientierungssätze des BAG:

 

  1. Ein Arbeitnehmer hat nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses alle Geschäftsunterlagen entsprechend § 667 BGB vollständig an den Arbeitgeber herauszugeben.
  2. Einem Arbeitnehmer („Whistleblower“) steht jedenfalls dann kein Zurückbehaltungsrecht an den Geschäftsunterlagen gemäß § 273 BGB mehr zu, wenn er diese bereits im Rahmen einer – erfolglosen – Anzeige der Staatsanwaltschaft oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übermittelt hat.
  3. Der Herausgabeanspruch nach § 667 BGB wird noch nicht durch die Übergabe der Geschäftsunterlagen zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil erfüllt.
  4. Mit einer Ausgleichsklausel in einem auf die zukünftige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Aufhebungsvertrag, nach der

„mit der Erfüllung des Vertrages … alle wechselseitigen Ansprüche der vertragschließenden Parteien aus dem Dienstvertrag gegenseitig abgegolten“

 

sind, wird ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB regelmäßig nicht erfasst.

 

 

Im Übrigen wird auf die vollständige Entscheidungsbegründung Bezug genommen.

 

 

BAG U.v. 14.12.2011

Az. 10 AZR 283/10

 

 

Bernhard Faber, Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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