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Leistungsentgelt nach § 18 TVöD

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Das Bundesarbeitsgericht hat einen Rechtsstreit über einen Zahlungsanspruch im Zusammenhang mit dem Leistungsentgelt nach § 18 TVöD (VKA)entschieden. Es ging um die Höhe des undifferenzierten Leistungsentgelts nach § 18 TVöD (VKA) i. V. m. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 bei fehlender Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung im Jahr 2009.

Sachverhalt:

 

Der Kläger ist bei der Beklagten als Diplomsozialarbeiter beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten ist bislang keine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung zu § 18 TVöD (VKA) vereinbart. Für das Jahr 2008 zahlte die Beklagte an den Kläger auf der Grundlage der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD ein pauschales Leistungsentgelt in Höhe von 220,93 Euro brutto (6 % des Tabellenentgelts des Klägers für den Monat September 2008). 2009 zahlte die Beklagte an den Kläger wiederum 6 % des Tabellenentgelts für September 2009.

 

Der Kläger begehrt von der Beklagten ein höheres Leistungsentgelt. Er ist der Auffassung, er könne für 2009 Leistungsentgelt in einer Höhe beanspruchen, die den Restbetrag des Gesamtvolumens aus dem Vorjahr umfasse. Dies ergebe die Auslegung des § 18 TVöD unter Berücksichtigung von Wortlaut und Inhalt der Protokollnotiz zu § 18 Abs. 4 TVöD.

 

Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, dass das für 2008 nicht zur Auszahlung gekommene, verbleibende Restvolumen mangels Dienstvereinbarung auch in 2009 nicht an die Mitarbeiter auszuzahlen sei.

 

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (Düsseldorf vom 13.1.2011 – 13 Sa 1424/10 – ZTR 2011, 293) haben die Klage abgewiesen.

 

Prozessergebnis:

 

Der Kläger hatte auch vor dem BAG keinen Erfolg.

 

Begründung:

 

Nach § 18 Abs. 3 TVöD (VKA) wird für die vom Arbeitgeber zu zahlenden Leistungsentgelte ein Gesamtvolumen gebildet. Die Verteilung soll dann durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung nach dort festzulegenden Kriterien erfolgen. Wird eine solche Vereinbarung nicht geschlossen, erhalten die Arbeitnehmer ein sog. undifferenziertes Leistungsentgelt, das das Gesamtvolumen nur etwa zur Hälfte ausschöpft. In der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) ist geregelt, dass sich das Leistungsentgelt im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens aus dem Vorjahr erhöht.

Nach dieser tariflichen Regelung setzt die vollständige Verteilung des für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens die Existenz einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung voraus. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Tarifregelung. Solange eine solche Einigung in Betrieb oder Dienststelle nicht zustande kommt, besteht kein Anspruch auf eine höhere als die geleistete Zahlung i. H. von 6 % des Tabellenentgelts.

 

 

BAG U.v.16.5.2012

Az: 10 AZR 202/11

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/12 des BAG vom 16.5.2012 und Terminsvorschau

Sowie Entscheidungsbegründung des LAG Düsseldorf.

 

 

Bernhard Faber, Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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