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Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für den Lohnsteuerabzug 2011

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Für das Kalenderjahr 2011 stellen die Gemeinden keine neue Lohnsteuerkarte mehr aus. Ab 2012 sollen den Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale des jeweiligen Arbeitnehmers maschinell verwertbar zum Abruf zur Verfügung gestellt werden. Doch was ist für das Übergangsjahr 2011 zu beachten?

Für das Kalenderjahr 2011 stellen die Gemeinden keine neue Lohnsteuerkarte mehr aus. Ab 2012 sollen den Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale des jeweiligen Arbeitnehmers maschinell verwertbar zum Abruf zur Verfügung gestellt werden (= elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, kurz „ELSTAM“). Für das Übergangsjahr 2011 ist Folgendes zu beachten:

 

  1. Wird ein im Kalenderjahr 2010 bestehendes Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr 2011 fortgesetzt, hat der Arbeitgeber die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale – ggf. unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen – weiterhin anzuwenden. Das gilt auch für einen auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Jahres-Freibetrag oder Faktor (zum sog. Faktorverfahren vgl. dieses Stichwort im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2010). Folglich muss der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 weiterhin aufbewahren und darf sie nicht vernichten. Für sämtliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 mit Wirkung ab dem 1.1.2011 (z.B. Steuerklassenwechsel) ist zudem das Finanzamt des Arbeitnehmers (sog. Wohnsitzfinanzamt) und nicht mehr die Gemeinde zuständig.
  2. Der Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuerkarte 2010 vom Finanzamt ändern zu lassen, wenn die bescheinigte Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge zu seinen Gunsten von den tatsächlichen Verhältnissen am 1.1.2011 abweicht (z.B. wenn die Steuerklasse III bescheinigt ist und sich die Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres 2010 auf Dauer getrennt haben).
  3. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr 2011 (z.B. Arbeitgeberwechsel) hat der bisherige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 auszuhändigen, damit der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 einem neuen Arbeitgeber vorlegen kann.
  4. Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010, die im Kalenderjahr 2011 ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale für ein Arbeitsverhältnis benötigen (z.B. eine Ehefrau, die nach Ablauf der Elternzeit eine Beschäftigung aufnimmt), haben beim Finanzamt eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011“ zu beantragen. Diese Bescheinigung wird Ersatzbescheinigung genannt. Die Ersatzbescheinigung ist in allen Fällen auszustellen, in denen im Kalenderjahr 2011 eine Lohnsteuerkarte 2010 nicht oder nicht mehr vorhanden ist (also z.B. auch, wenn die Lohnsteuerkarte 2010 verloren gegangen ist).
  5. Bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Auszubildenden, die im Kalenderjahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Arbeitsverhältnis beginnen, kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug auch ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte 2010 oder einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 nach der Steuerklasse I vornehmen. Der Auszubildende muss dem Arbeitgeber aber seine Identifikationsnummer, den Tag der Geburt sowie seine Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitteilen und schriftlich bestätigen, dass es sich um sein erstes Arbeitsverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat diese schriftliche Bestätigung als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. Liegen bei dem Auszubildenden die Voraussetzungen für die günstigere Streuerklasse II oder III vor, kann er bei seinem Finanzamt die „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011“ beantragen, auf der dann die günstigere Steuerklasse bescheinigt wird.

 

Wolfgang Schönfeld

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