Öffentlicher Dienst: Urlaub an Feiertagen
Das Bundesarbeitsgericht hatte folgende Frage zu entscheiden: Vermindert sich der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers um Tage, die gesetzliche Feiertage sind, an denen der Arbeitnehmer, wenn er nicht Urlaub hätte, nach dem Dienstplan hätte arbeiten müssen?
Sachverhalt:
Der Kläger wird seit 1995 in der Abteilung Bodenverkehrsdienste auf einem Regionalflughafen beschäftigt und dort nach einem Schichtplan eingesetzt. Die Dienstplangestaltung füllt 28 Tage aus und folgt dem Raster: sieben Tage Nachtschicht von Montag bis Sonntag, drei Tage frei, sieben Tage Spätschicht von Donnerstag bis Mittwoch, zwei Tage frei und dann sieben Tage Frühschicht von Samstag bis Freitag, zwei Tage frei.
Wenn der Kläger an einem Feiertag dienstplanmäßig zum Dienst eingeteilt ist und für diesen Tag Urlaub in Anspruch nimmt, rechnet die Beklagte diesen Tag als Urlaubstag ab.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Nach § 26 TVöD gilt grundsätzlich das Bundesurlaubsgesetz. § 27 TVöD sieht einen Zusatzurlaub für Beschäftigte in ständiger Wechselschicht oder ständiger Schichtarbeit vor.
Die früher geltende Regelung des § 48 Abs. 4 Satz 1 BAT lautete wie folgt:
„(4) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Angestellte dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.“
Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte gesetzliche Feiertage, an denen er ohne Urlaubsgewährung zur Arbeit verpflichtet wäre, nicht auf seinen Jahresurlaub anrechnen dürfe. Die Regelung des § 3 Abs. 2 BUrlG sei anzuwenden. Im Übrigen müsse die Rechtslage nach § 48 Abs. 4 Satz 1 BAT auch für den TVöD weitergelten.
Die Beklagte beruft sich auf den Wortlaut des § 26 TVöD und meint, dass angesichts des geänderten Wortlauts eine Ausnahmeregelung, wie sie in § 48 Abs. 4 Satz 1 BAT für auf Arbeitstage fallende gesetzliche Feiertage vorgesehen sei, nicht mehr für den TVöD fortgelte.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.
Prozessergebnis:
Der Kläger hatte auch vor dem BAG keinen Erfolg.
Begründung:
Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf Erholungsurlaub, indem er den Arbeitnehmer durch Freistellungserklärung zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit. Dies ist auch an den gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet wäre. Der Urlaubsanspruch wird auch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaub arbeiten müsste. Der TVöD enthält keine hiervon abweichende Regelung.
BAG U v. 15.1.2013
Az: 9 AZR 430/11
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 1/13 und Terminvorschau
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.