Pfändungsfreies Einkommen – Berechnung – Unterhaltszahlungen
Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Rechtsstreit über die Berechnung der pfändungsfreien Entgeltanteile eines Arbeitnehmers zu entscheiden.
Orientierungssätze
- Nach § 36 Abs. 1 InsO gehört pfändungsfreies Arbeitsentgelt i. S. von § 850c ZPO nicht zur Insolvenzmasse. Der Arbeitnehmer ist trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen insoweit klagebefugt.
- Bei der Berechnung des pfändungsfreien Arbeitsentgelts ist der Ehegatte nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO dann zu berücksichtigen, wenn der Schuldner ihm tatsächlich Unterhalt leistet. Bei Ehegatten, die in häuslicher Gemeinschaft leben, ist davon grundsätzlich auszugehen. Bei getrennt lebenden Ehegatten muss der Schuldner nachweisen, dass er tatsächlich Unterhalt leistet.
Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird verwiesen.
BAG U.v. 28.8.2013
Az. 10 AZR 323/12
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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