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Nettomethode – Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

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Das Bundesministerium des Innern hat einem Rundschreiben vom 25.9.2013  Hinweise zur Berechnung des pfändbaren Einkommens gegeben.

Nachfolgend der wesentliche Inhalt dieser Vollzugshinweise:

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 17.4.2013, Az.: 10 AZR 59/12 entschieden, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO entgegen der bisher herrschenden Praxis die sog. Nettomethode zugrunde zu legen ist.

 

Um eine einheitliche Vorgehensweise in der Bundesverwaltung sicherzustellen, erteile ich im Einvernehmen mit den für das Recht der Amtsbezüge, das Besoldungsrecht und das Versorgungsrecht des Bundes zuständigen Referaten meines Hauses hierzu folgende Hinweise:

 
A.     Bislang angewendete Bruttomethode

Bei der bislang angewendeten Bruttomethode werden von den Gesamtbruttobezügen des Pfändungsschuldners die unpfändbaren Bezügebestandteile sowie die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuerabzugsbeträge (bezogen auf die Gesamtbruttobezüge) abgezogen.

 

 

Beispiel:
(Hinweis: Das Beispiel dient lediglich der Veranschaulichung und ist zu Rechenzwecken vereinfacht. Bei der Besoldung erfolgt die Berechnung in vergleichbarer Weise, mit dem Unterschied, dass in aller Regel keine Abzüge für Sozialversicherung anfallen.)

 

1.

Berechnung des Arbeitseinkommens

 

 

Bruttoentgelt

2.500,00 Euro

 

Überstundenvergütung (brutto)

100,00 Euro

 

Leistungsprämie

500,00 Euro

 

Jubiläumsgeld

500,00 Euro

 

Gesamt:

3.600,00 Euro

2.

Berechnung des pfändbaren Betrages

 

 

Der Pfändung entzogen sind

 

 

½ der Überstundenvergütung

50,00 Euro

 

Jubiläumsgeld

500,00 Euro

 

Gesamt:

550,00 Euro

 

Bruttoentgelt

3.600,00 Euro

 

Abzüglich des Betrags, der der Pfändung entzogen ist

550,00 Euro

 

Abzüglich Steuern

450,00 Euro

 

Abzüglich Sozialversicherung

600,00 Euro

 

Nettoeinkommen

2.000,00 Euro

 

Pfändbarer Betrag

290,00 Euro

3.

An den Beschäftigten auszuzahlen

 

 

Nettoeinkommen abzgl. pfändbarer Betrag

1.710,00 Euro

 

Zuzüglich des Betrags, der der Pfändung entzogen ist

550,00 Euro

 

Auszuzahlen

2.260,00 Euro

 

 

 

 

B.      Berechnung nach der Nettomethode

 

Bei der Nettomethode werden zunächst die unpfändbaren Bezügebestandteile von den Gesamtbruttobezügen abgezogen. Anschließend werden aus dem verbleibenden Betrag die Steuerabzugsbeträge und Sozialversicherungsbeiträge fiktiv ermittelt und abgezogen. Der Restbetrag ist das pfändbare Einkommen, aus dem der Pfändungsbetrag festgestellt wird.

 

Beispiel:
(Hinweis: Das Beispiel dient lediglich der Veranschaulichung und ist zu Rechenzwecken vereinfacht. Bei der Besoldung erfolgt die Berechnung in vergleichbarer Weise, mit dem Unterschied, dass in aller Regel keine Abzüge für Sozialversicherung anfallen.)

 

1.

Berechnung des Arbeitseinkommens

 

 

Bruttoentgelt

2.500,00 Euro

 

Überstundenvergütung (brutto)

100,00 Euro

 

Leistungsprämie

500,00 Euro

 

Jubiläumsgeld

500,00 Euro

 

Gesamt

3.600,00 Euro

2.

Berechnung des pfändbaren Betrags

 

 

Der Pfändung entzogen sind

 

 

½ der Überstundenvergütung

50,00 Euro

 

Jubiläumsgeld

500,00 Euro

 

Gesamt

550,00 Euro

 

Bruttoentgelt

3.600,00 Euro

 

Abzüglich des Betrags, der der Pfändung entzogen ist

550,00 Euro

 

Abzüglich Steuern (fiktiv)

300,00 Euro

 

Abzüglich Sozialversicherung (fiktiv)

450,00 Euro

 

Nettoeinkommen

2.300,00 Euro

 

Pfändbarer Betrag

440,00 Euro

3.

An den Beschäftigten auszuzahlen

 

 

Bruttoeinkommen

3.600,00 Euro

 

Abzüglich Steuern

450,00 Euro

 

Abzüglich Sozialversicherung

600,00 Euro

 

Nettoeinkommen

2.550,00 Euro

 

Abzüglich pfändbarer Betrag

440,00 Euro

 

Auszuzahlen

2110,00 Euro

 

 

 

 

Unterschiede in der Berechnung ergeben sich insbesondere bei relativ hohen unpfändbaren Bezügebestandteilen, was dazu führte, dass  bei der bisher angewendeten Bruttomethode das pfändbare Einkommen umso niedriger ausfiel, je höher die unpfändbaren Bezügebestandteile waren. Hat der Beschäftigte z. B. in einem Monat aufgrund von zusätzlich angefallenen unpfändbaren Bezügebestandteilen deutlich mehr verdient, konnte u. U. kein oder nur wenig Einkommen gepfändet werden.

 

Diese bisher herrschende Meinung hat nach Ansicht des BAG zu vom Gesetz offenkundig nicht gewollten Wertungswidersprüchen geführt und das BAG zu einem Umschwenken hin zur Nettomethode bewegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Frage für die gerichtliche Praxis nunmehr zugunsten der Nettomethode entschieden ist. Die Anwendung der Bruttomethode wäre danach – jedenfalls nach der Auslegung des BAG – gesetzeswidrig. Die Berechnung nach der Bruttomethode birgt das erhebliche Risiko, dass Gläubiger den Rechtsweg beschreiten, da sie diese finanziell benachteiligen.

 

Es wird daher gebeten, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens von Empfängerinnen und Empfängern von Amts-, Besoldungs-, Tarif- oder Versorgungsbezügen des Bundes ab sofort nach der Nettomethode zu verfahren. Bis zur technischen Umsetzung in den automatisierten Bezügezahlungsverfahren sind diese Fälle entsprechend manuell zu bearbeiten.

 

 
Rundschreiben vom 25.9.2013 AZ D 5 – 31002/30#1 und D 3 – 30200/67#3

Quelle: Internetauftritt des BMI.

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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