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Tariflicher Feiertagszuschlag für Oster- und Pfingstsonntag

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Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, so wird dieser Zuschlag regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen gezahlt. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 17.8.2011 entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger ist bei der Beklagten in Sachsen-Anhalt seit 1984 beschäftigt und zuletzt als Anlagenfahrer/Monteur im Schichtdienst tätig. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst der BMT-G-O Anwendung. Dieser sah für die tatsächliche Arbeitsleistung an Oster- und Pfingstsonntagen die Zahlung eines Feiertagszuschlags vor. Seit dem 1.4.2002 findet – wiederum kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme – der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung. Dieser Tarifvertrag sieht für die Arbeit an Feiertagen einen Zuschlag in Höhe von 137 % vor. Der Begriff des Feiertags wird dabei im Tarifvertrag nicht näher definiert und besondere Regelungen für die Vergütung der Arbeit an Oster- und Pfingstsonntagen sind nicht vorgesehen. Nachdem die Beklagte dem Kläger die Feiertagszuschläge noch in den vergangenen Jahren gewährt hatte, stellte sie diese Praxis ab dem Jahr 2008 ein.

 

Der Kläger ist der Ansicht, angesichts des bundesweiten Geltungsbereichs des TV-V dürfe bei der Auslegung des Tarifvertrags nicht auf das Feiertagsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt abgestellt werden. Im Übrigen spreche die lohnsteuerrechtliche Behandlung dafür, dass der tarifliche Zeitzuschlag auch für die Arbeit an gesetzlich nicht normierten Feiertagen zu zahlen sei.

 

Die Beklagte ist der Ansicht, der TV-V setze voraus, dass die Arbeit nach den am Beschäftigungsort geltenden Bestimmungen an einem gesetzlichen Feiertag erbracht worden sei.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

 

Prozessergebnis

Der Kläger hatte auch vor dem BAG keinen Erfolg.

 

Begründung (Zusammenfassung)

Wenn ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vorsieht, werden diese Zuschläge i. d. R. nur für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst. Im vorliegenden Fall besteht ein tariflicher Anspruch nicht, weil in Sachsen-Anhalt Ostersonntag und Pfingstsonntag nach dem Landesrecht gesetzlich nicht als Feiertage bestimmt sind. Anhaltspunkte für ein weitergehendes tarifliches Verständnis des „Feiertags“ nach dem TV-V bestehen nicht.

 

 

BAG U.v. 17.8.2011

Az. : 10 AZR 347/10

  

Quelle:  Presseerklärung des BAG Nr. 65/11 und Terminvorschau

 

Bernhard Faber

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