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Tarifrunde Forst erfolgreich abgeschlossen

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Am 16.5.2013 ist eine Tarifeinigung der Verhandlungskommissionen in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder gelungen.

Anbei die Tarifeinigung im Wortlaut.

 

Sie steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Tarifvertragsparteien.

 

Stand: 16. Mai 2013, 12.00 h

 

 

 

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen

für die Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen,

Einrichtungen und Betrieben der Länder

 

vom 16. Mai 2013

 

 

1.            Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-Forst

 

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe bzw. Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppe 2 Ü) werden wie folgt erhöht:

a)      ab 1. Januar 2013 um 2,65 v.H. und

b)      ab 1. Januar 2014 um weitere 2,95 v.H.

 

2.           Erhöhung der Ausbildungsentgelte des TVA-Forst

 

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden werden wie folgt erhöht.

b)      ab 1. Januar 2013 um einen Festbetrag in Höhe von 50 Euro und

c)      ab 1. Januar 2014 um 2,95 v.H.

 

3.           Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen

 

Die Garantiebeträge in § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-Forst und die Besitzstandszulage nach § 7 TVÜ-Forst  erhöhen sich am 1. Januar 2013 um 2,65 v.H. und am 1. Januar 2014 um weitere 2,95 v.H.

 

4.         Berlin

 

Im Land Berlin gelten die Nummern 1 bis 3 mit den Maßgaben des TV Wiederaufnahme Berlin - Forst.

 

5.         Entgeltordnung zum TV-Forst

 

a)  Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die in Nationalparks tätig sind, werden der Entgeltgruppe 7 zugeordnet, wenn sie mindestens zur Hälfte selbständig Tätigkeiten aus mindestens zwei der nachstehenden Aufgabenbereiche auszuüben haben:

-       Umweltbildung,

-       Führung von Besuchergruppen,

-       Überwachung von geschützten Tieren und Pflanzen (Monitoring) und

-       Gebietsüberwachung.

 

b)  Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, im September 2013 Gespräche zur Analyse der Auswirkungen berufsbildungsrechtlicher und organisatorischer Entwicklungen im Forstbereich aufzunehmen.

 

Die Tarifvertragsparteien setzen hierzu eine paritätisch besetzte Arbeitsgruppe (4+4) ein.

 

 

6.         Beschäftigungssicherung für Auszubildende

 

Auszubildende, die unter den Geltungsbereich des TVA-Forst fallen, werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.

 

Es werden hierzu folgende Protokollerklärungen abgegeben:

 

  1. Für die Prüfung des dienstlichen bzw. betrieblichen Bedarfs, einer freien und besetzbaren Stelle bzw. eines freien und zu besetzenden Arbeitsplatzes sowie der ausbildungsadäquaten Beschäftigung ist auf die Ausbildungsdienststelle bzw. den Ausbildungsbetrieb abzustellen. Steht in der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb keine Stelle bzw. kein Arbeitsplatz im Sinne des § 19 Satz 3 TVA-Forst zur Verfügung, wirkt die Ausbildungsdienststelle bzw. der Ausbildungsbetrieb auf eine Übernahme in eine andere Dienststelle bzw. einen anderen Betrieb des Arbeitgebers hin.
  2. Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 19 TVA-Forst möglich.“

 

Die Regelungen nach Nr. 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

 

7.         Erholungsurlaub

 

a)   Für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen, gilt:

„Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.“

 

b)   Für Auszubildende, die unter den Geltungsbereich des TVA-Forst fallen, gilt:  

„Auszubildende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 27 Ausbildungstage beträgt.“

 

8.         Bemessungsgrundlage für Erschwerniszuschläge

 

Die Bemessungsgrundlage für Erschwerniszuschläge in § 18 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Forst und der Pauschalzuschlag in § 8 Abs. 7 TVA-Forst erhöht sich ab 1. Januar 2013 um 2,65 v.H. und ab 1. Januar 2014 um weitere 2,95 v.H.

 

 

 

9.         Vereinfachung des Verfahrens zur Motorsägenentschädigung

 

Die Regelungen zur Höhe und Ermittlung von Motorsägenentschädigung und Werkzeugentschädigung werden wie folgt angepasst:

 

a)   § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) 1Die Höhe der Motorsägenentschädigung je Motorsägengesamtlaufstunde setzt sich zusammen aus den in der Anlage aufgeführten Entschädigungsbeträgen. 2Die Kosten des Sonderkraftstoffs (Anlage, Nummer 3.1) werden nach Länderregelungen entschädigt.“

 

b)   § 3 erhält folgende Fassung:

 

„§ 3

Rundungsvorschriften

 

1§ 24 Absatz 4 TV-Forst gilt entsprechend. 2Zeitanteile sind auf eine halbe Stunde gemeinüblich zu runden.“

 

 

c)      § 5 Absatz  2 erhält folgende Fassung

 

1Die Anpassung der Kostenpositionen und entschädigungswirksamen Beträge nach den Nummern 1 und 4 der Anlage wird nach folgenden Maßgaben festgesetzt:

 

a)      Der Betrag nach Nummer 1.1 der Anlage wird um die prozentuale Veränderung gegenüber dem Vorjahr des jeweiligen Indexwertes des Statistischen Bundesamtes zur laufenden Nummer 28 des Index 3 der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel (Ausgabenindex) der jeweiligen Preisindizes für die Land- und Forstwirtschaft, Fachserie 17 Reihe 1 (Erscheinungsmonat März) jeweils zum 1. Juli eines Jahres angepasst. Bei den Nummern 1.2 bis 1.5 verbleibt es bei den in der Anlage festgelegten Maßgaben.

 

b)      Der Betrag nach Nummer 4.1 wird auf der Basis eines Preisvergleichs der jeweiligen Referenzöle unter Feststellung der gemittelten prozentualen Veränderung gegenüber dem Vorjahr jeweils zum 1. Juli eines Jahres angepasst. Bei den Nummern 4.2 und 4.3 verbleibt es bei den in der Anlage festgelegten Maßgaben

 

2Bei der Festlegung der entschädigungswirksamen Beträge in den Nummern 2 und 5 der Anlage verbleibt es bei den in der Anlage festgelegten Maßgaben.

 

3Das Herleitungs- und Indexverfahren zur Nummer 1.1 der Anlage ist zum 1.Juli 2018 zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzulegen. 4Die Überprüfung und Neufestlegung erfolgt einvernehmlich durch die Tarifvertragsparteien, ohne dass es einer Kündigung nach Absatz 1 bedarf.“

 

 

 

10.     Inkrafttreten, Laufzeit

 

1Inkrafttreten am 1. Januar 2013; abweichend tritt Nummer 9 Buchstabe b zum 1. Juli 2014 in Kraft.

 

Mindestlaufzeit der Regelungen unter Nrn. 1 bis 3 und 8 bis zum 31. Dezember 2014.

 

Es gilt eine beiderseitige Erklärungsfrist bis zum 10. Juni  2013.

 

Berlin, den 16. Mai 2013.

 

 

Niederschriftserklärungen:

 

1.   Niederschriftserklärung zu den Regelungen zur Höhe und Ermittlung von Motorsägenentschädigung und Werkzeugentschädigung

Zu § 5 Absatz 2 und zur Anlage:

a)   Die Tarifvertragsparteien erklären, dass die Vereinbarungen zur Motorsägenentschädigung in Nr. 9 der Tarifeinigung vom 16.Mai 2013 lediglich der Verfahrensvereinfachung dienen.  Die den Aufwand und den Nutzungsumfang sachgerecht abbildende Kalkulationsstruktur zur Motorsägenentschädigung gemäß Anlage zu den Regelungen zur Höhe und Ermittlung von Motorsägenentschädigung und Werkzeugentschädigung bleibt davon unberührt.

b)   Sofern im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2018 von einer Tarifvertragspartei glaubhaft dargelegt wird, dass sich die anhand eines Katalogpreisvergleiches der im Jahr 2013 festgelegten Referenzsägen festgestellte prozentuale Veränderung der Kostenposition 1.1 der Anlage die prozentuale Veränderung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a um 50 v.H. unterschreitet oder übersteigt, werden die Tarifvertragsparteien einvernehmlich den Betrag nach Nummer 1.1 der Anlage überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

c)   Referenzöle im Sinne von § 5 Absatz 2 Buchstabe b sind die Bio-Sägekettenhaftöle mit Umweltzeichen „Blauer Engel“ der Motorsägenhersteller, die zum 1. Juli 2013 die festgelegten Kriterien nach Nummer 1 der Anlage erfüllen; dies sind im Einzelnen die Hersteller Stihl, Husqvarna und Dolmar. Es gelten die unverbindlichen Preisangaben dieser Hersteller aus deren Katalogen, aus entsprechenden Internetangaben oder alternativ durch Herstelleranfrage.

d)   Die Erhebungen erfolgen im April des jeweiligen Jahres.

 

2.   Niederschriftserklärung zu § 18 TV-Forst

 

a)      Nummer 1 der Niederschriftserklärung zu § 18 vom 18.12.2007 erhält folgende Fassung:

 

„Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne der §§ 4 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) und des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für Waldarbeiter (TV ATZ-W) sind.“

 

b)      In Nr. 2 der Niederschriftserklärung zu § 18 vom 18.12.2007 wird der Vomhundertsatz „4 v.H.“  durch den Vomhundertsatz „1,5 v.H.“ und der Vomhundertsatz „5 v.H.“  durch den Vomhundertsatz „2,5 v.H.“ ersetzt.

 

3.   Niederschriftserklärung zu § 19 TVA-Forst:

 

Unter dem Vorbehalt der abschließenden Abstimmung zu den entsprechenden Niederschriftserklärungen zum TV-L und anderen Tarifverträgen auf Basis der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 9. März 2013

 

Im Hinblick auf das rückwirkende Inkrafttreten der Tarifeinigung 2013 zum 1. Januar 2013 sind sich die Tarifvertragsparteien einig, dass für Auszubildende, die ihre Prüfung im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 9. März 2013 beendet haben, in diesem Zeitraum freie und zu besetzende Stellen nur dann für eine unbefristete Beschäftigung im Sinne des § 19 Satz 2 TVA-Forst in Betracht kommen, wenn diese zum Zeitpunkt der Einigung am 9. März 2013 noch frei und zu besetzen waren."

 

4.   Niederschriftserklärung zur Entgeltordnung zum TV-Forst:

 

Die Tarifvertragsparteien werden im Herbst 2013 bei einem Ortstermin in einem Biosphärenreservat die Vergleichbarkeit der dort von geprüften Natur- und Landschaftspflegern wahrgenommenen Tätigkeiten mit denen in Nationalparks überprüfen.

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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