TV-L: Intensivzulage und Stationsleitungszulage
Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Zahlung einer Zulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 1 TV-L i. V. m. der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1a zu Abschn. A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O in Höhe von 90,00 Euro brutto monatlich (Intensivzulage), hilfsweise über die Zahlung einer Zulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L in Höhe von 45,00 Euro brutto monatlich (Stationsleitungszulage) gestritten.
Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Zahlung einer Zulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 1 TV-L i. V. m. der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1a zu Abschn. A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O in Höhe von 90,00 Euro brutto monatlich (Intensivzulage), hilfsweise über die Zahlung einer Zulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L in Höhe von 45,00 Euro brutto monatlich (Stationsleitungszulage) gestritten.
Orientierungssätze
- Eine Einheit für Intensivmedizin i. S. der Protokollerklärung Nr. 3 ist nur dann gegeben, wenn Intensivüberwachung und Intensivbehandlung tatsächlich stattfinden. Dies setzt die Pflege von Intensivpatienten voraus.
- Eine Wachstation ist dann für Intensivüberwachung und –behandlung „eingerichtet“ i. S. des Satzes 2 der Protokollerklärung Nr. 3, wenn sie über die entsprechende technische und personelle Ausstattung verfügt und intensivpflichtige Patienten dort bei Auftreten einer Gefährdung oder Störung der vitalen Funktionen, die durch besondere Maßnahmen aufrechterhalten und/oder wiederhergestellt werden müssen, entsprechend behandelt werden. Erfolgt in solchen Fällen nach der Organisation des Krankenhauses die Verlegung auf eine Intensivstation, fehlt es an der „Einrichtung“ für die Intensivbehandlung im Tarifsinn.
- Der Anspruch auf die Stationsleitungszulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L besteht, wenn einer Pflegeperson die Leitung der Station übertragen ist und sie nicht bereits eine Pflegezulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 oder Abs. 1a erhält. Er setzt weder voraus, dass die Leitungstätigkeit zeitlich überwiegend ausgeübt wird noch, dass die Leitungstätigkeit in einem Bereich stattfinden muss, in dem für die Stationsleitung oder die anderen Beschäftigten dem Grunde nach ein Anspruch auf die Pflegezulage besteht.
Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verwiesen.
BAG vom 15.5.2013 – 10 AZR 319/12 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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