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TV-L und TVÜ-Länder: Vorarbeiterzulage – Bemessungsgrundlage – keine Berücksichtigung von Entgelterhöhungen

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Vor dem Bundesarbeitsgericht haben Parteien darüber gestritten, ob eine an den Kläger gezahlte Vorarbeiterzulage seit dem Jahr 2008 prozentual entsprechend den Steigerungen des Grundentgelts zu erhöhen war.

Orientierungssätze:

 

  1. § 17 Abs. 9 TVÜ-Länder i. d. F. vom 12.10.2006 hatte den Zweck, die im neuen, ab 1.11.2006 geltenden Tarifrecht an sich nicht mehr vorgesehene Vorarbeiterzulage als Besitzstand für die betroffenen Arbeitnehmer zu wahren. Die bisherige Regelung in § 1 TV Lohngruppen-O-TdL i. V. m. § 3 TV Lohngruppen-TdL sollte deshalb mit dem Inhalt fortgelten, den sie bei Inkrafttreten des TVÜ-Länder und dem Außerkrafttreten des alten Tarifrechts am 1.11.2006 hatte.
  2. Bemessungsgrundlage blieb die Lohngruppe 4 des Lohngruppenverzeichnisses. Eine Dynamisierung entsprechend den nach dem 1.11.2006 eingetretenen Erhöhungen des Tabellenentgelts fand nicht statt.

 

Auf die vollständige Entscheidungsbegründung wird verwiesen.

 

BAG U.v. 17.10.2012

Az. 10 AZR 716/11

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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