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Überleitung in TVöD – Sportlehrer bei der Bundeswehr

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Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Rechtsstreit zu entscheiden, in dem es um die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers ging, der als „Leitender Sportlehrer“ im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung beschäftigt ist.

Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Rechtsstreit zu entscheiden, in dem es um die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers ging, der als „Leitender Sportlehrer“ im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung beschäftigt ist.

 

 

Orientierungssatz

 

Nach § 23 TVÜ-Bund i. V. m. Nr. 8 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund findet für Lehrkräfte des Bundes keine Überleitung in die neuen Entgeltgruppen des TVöD statt. Diese Sonderregelung geht der allgemeinen Bestimmung in § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund vor. Sie ist die speziellere Norm für besondere Berufsgruppen im Bereich des Bundes, die in der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund ausdrücklich genannt ist.

 

 

Aus die vollständige Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.

 

 

BAG vom 20.3.2013 – 4 AZR 622/11 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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