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Urlaubsrecht - ein Dauerthema?

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Mit der Entscheidung vom 23.3.2010 hat das BAG nun endgültig die Rechtssache „Schultz-Hoff“ (9 AZR 128/09) entschieden. Es handelte sich hier um den Rechtsstreit, der durch eine Vorlage des LAG Düsseldorf der Anlass für die Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 (C 350/06) war. Der EuGH hatte in dieser spektakulären Entscheidung zum Urlaubsrecht festgestellt, dass wegen Krankheit nicht genommener Urlaub nicht (mehr) mit Ablauf des Urlaubsjahr bzw. der Übertragungsfristen verfallen kann. Dies bestätigte daraufhin auch das LAG Düsseldorf am 2.2.2009 (12 Sa 486/06) für den vorlegten Rechtstreit. Das LAG entschied darüber hinaus, dass auch der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 SGB IX nicht mehr verfallen könne, wenn der Beschäftigte dauerhaft erkrankt ist. Der tarifliche Mehrurlaub könne hingegen auch bei Krankheit weiterhin dem Verfall zum Ende der Übertragungsfristen unterliegen.

 

Keine Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs

 

In dem Revisionsverfahren vor dem BAG (Entscheidung des BAG im Volltext) ging es ausschließlich noch um die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Abgeltung des tarifvertraglichen Mehrurlaubs nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (MTAng-BfA) sowie ein Schwerbehindertenzusatz-urlaub nach § 125 SGB IX zusteht.

 

Die erste Frage nach einer Abgeltung des tariflichen Mehrurlaub hat das BAG unter Auslegung der dem BAT vergleichbaren Urlaubsregelungen des MTAng-BfA verneint. Der neunte Senat hat damit der Arbeitgeberseite Recht gegeben und entschieden, dass der tarifliche Mehrurlaub wegen „deutlicher Hinweise“ im dortigen Tariftext (MTAng-BfA) weiterhin – auch bei Krankheit – mit Ablauf der Übertragungsfristen verfallen könne. Die Entscheidung macht Hoffnung, dass auch für § 26 TVöD/TV-L in Anwendung der vom BAG entwickelten Grundsätze nichts anderes gelten kann, als dass der tarifliche Mehrurlaub nach TVöD/TV-L weiterhin auch bei Krankheit mit Ablauf der Übertragungsfristen verfällt.

 

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte verfällt nicht bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

 

Die zweite Frage hat das BAG allerdings zugunsten des klagenden Arbeitnehmers entschieden und festgestellt, dass der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen als akzessorisches Recht dem gesetzlichen Grundurlaub nachfolge und dessen rechtliches Schicksal teilt. Deshalb gelten für den Zusatzurlaub die gleichen Regeln wie für den gesetzlichen Mindesturlaub und somit auch Art. 7 der RiLi 2003/88/EG. Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen kann daher bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit nicht länger verfallen.

 

Kein Vertrauensschutz für Arbeitgeber

 

Auch auf Vertrauensschutz könne sich der Arbeitgeber zur Abwehr der Zusatzurlaubsansprüche ab dem Jahr 1996 nicht mehr berufen. Einerseits hielt es sich nach Ansicht des BAG für die beklagte Arbeitgeberin seit dem Ende der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie am 23.11.1996 im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung, dass die ständige Rechtsprechung des BAG zum Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit im Licht der Arbeitszeitrichtlinie zu überprüfen sein würde. Jedenfalls – so das BAG – begründet der Fortbestand der Ansprüche auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs in der durchzuführenden Interessenabwägung keine unzumutbare Härte für die beklagte Arbeitgeberin. Zumindest für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen lehnt das BAG die Gewährung von Vertrauensschutz mithin ab.

 

Vorlagebeschluss des LAG Hamm

 

Inzwischen hat das LAG Hamm dem EuGH einen Vorlagebeschluss vorgelegt, zu der Frage, ob es zulässig sei, durch nationale Regelungen Urlaubsansprüche dauererkrankter Arbeitnehmer zu begrenzen.

 

-gk-

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