Widerruf einer tariflichen Leistungszulage nach TVöD
Das BAG hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine tarifliche Leistungszulage im Geltungsbereich des TVöD widerrufen werden kann.
Die Orientierungssätze lauten wie folgt:
- Ein Arbeitgeber ist tariflich nicht gehindert, einem Arbeitnehmer für besondere Leistungen die in § 5 BzLT Nr. 5 G geregelte Leistungszulage zusätzlich zu dem in § 18 TVöD-VKA geregelten Leistungsentgelt zu gewähren.
- Der Widerruf der nach § 5 Abs. 2 BzLT Nr. 5 G jederzeit widerruflichen Leistungszulage setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer keine besonderen Leistungen im Sinne von § 5 Abs. 1 BzLT Nr. 5 G mehr erbringt.
- Bei der in § 5 BzLT Nr. 5 G geregelten Leistungszulage und dem in § 18 TVöD-VKA geregelten Leistungsentgelt handelt es sich um leistungsorientierte, zusätzliche Vergütungen zum Tabellenentgelt, die sich bezüglich ihres Zwecks nicht grundlegend unterscheiden.
- Die Wahrung billigen Ermessens beim Widerruf einer Leistungszulage hängt regelmäßig nicht davon ab, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorprozessual die Gründe für den Widerruf mitgeteilt hat. Maßgebend ist, dass der Widerruf objektiv billigem Ermessen entspricht.
- Macht der Arbeitgeber von einem ihm bezüglich einer Leistungszulage tariflich eingeräumten Widerrufsrecht Gebrauch, um nicht für einen begrenzten Kreis von Beschäftigten eine doppelte Leistungsbezahlung vornehmen zu müssen und um alle Beschäftigten nach einheitlichen Maßstäben an der leistungsorientierten Vergütung partizipieren zu lassen, kann dieses Interesse das Interesse eines Beschäftigten an der Weiterzahlung der Leistungszulage überwiegen.
Auf die vollständige Entscheidungsbegründung wird Bezug genommen.
BAG U.v. 7.7.2011
Az:6 AZR 151/10
Hinweis:
Bei dem „BzLT Nr. 5 G“, der in dem Rechtsstreit eine entscheidende Rolle gespielt hat, handelt es sich um den vom Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg und der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossenen Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G vom 5.4.1991 für Arbeiter und Arbeiterinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe.
§ 5 dieses Tarifvertrags lautet:
„§ 5 Leistungszulage
(1) Für besondere Leistungen kann der Arbeitgeber eine Leistungszulage gewähren.
(2) Die Leistungszulage ist jederzeit widerruflich.
(3) Die Leistungszulage darf im Einzelfall in den Lohngruppen 1 bis 6 a höchstens 15 v. H., in den Lohngruppen 7 bis 9 höchstens 9 v. H. aus 95 v. H. des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe oder aus 95 v. H. des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatstabellenlohnes der Stufe 1der jeweiligen Lohngruppe betragen.
(4) Leistungszulagen sollen in der Regel an höchstens 25 v. H. der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeiter bewilligt werden.“
Diese Regelung ist nach den Feststellungen des BAG nicht aufgrund der Neuordnung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst zum 1.10.2005 nach dem Ablösungsprinzip außer Kraft getreten.
Bernhard Faber, Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.