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Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG): Persönlicher Geltungsbereich

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Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Befristungsklage einer bei der Universität Freiburg beschäftigten Lektorin zu entscheiden.

Die Leitsätze und Orientierungssätze des BAG lauten:

 

  • Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz bestimmt seinen persönlichen Geltungsbereich eigenständig.
  • Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen hat.
  • Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gelten die §§ 2 und 3 WissZeitVG für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind.
  • Bei dem Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG kommt es nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an. Das WissZeitVG bestimmt seinen persönlichen Geltungsbereich eigenständig Dies ergibt eine am Wortlaut und an der Systematik sowie am Sinn und Zweck orientierte Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, die der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht entgegensteht.
  • Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ gehört derjenigen Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen.
  • Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern.
  • Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende  und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen.
  • Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute (Fremdsprachen-)Lektoren unterfallen dem Begriff des wissenschaftlichen Personals nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG in der Regel nicht.

 

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vollständige Entscheidungsbegründung Bezug genommen.

 

BAG vom 1.6.2011 – 7 AZR 827/09 –

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