rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Zeitarbeit: Missbrauch verhindern durch „Drehtürklausel“

Jetzt bewerten!

Am 15.12.2010 brachte das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf auf den Weg, der die Rechte von Arbeitnehmern in der Zeitarbeit besser schützen soll.

 

Das Instrument der Zeitarbeit befindet sich seit seinem Bestehen in der rechtspolitischen Diskussion. Nach Auffassung der Befürworter bietet die Arbeitnehmerüberlassung arbeitslosen Frauen und Männern eine Chance auf eine sozial abgesicherte Beschäftigung. Zudem würden viele Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer in reguläre Arbeitsverhältnisse bei den Entleihfirmen übernommen. Gegner halten die Zeitarbeit für eine Beschäftigung zweiter Klasse, zumindest für eine „atypische“ Gestaltungsform von Arbeitsverhältnissen mit negativen Begleiterscheinungen, insbesondere eingeschränkten Rechten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

 

Tatsache ist, dass zwischen 2003 und 2008 mehr als jedes neunte neu entstandene sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis ein Leiharbeitsverhältnis war.

Tatsache ist auch, dass viele Unternehmen einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern entlassen und sie wenig später als Zeitarbeiter mit schlechterer Entlohnung für gleiche oder ähnliche Tätigkeiten wieder einsetzen. Derartige Fälle des missbräuchlichen Einsatzes der Arbeitnehmerüberlassung haben dem Ansehen dieses arbeitsmarktpolitischen Instruments geschadet.

 

Damit soll nach dem Willen der Bundesregierung künftig Schluss sein. In den Gesetzentwurf hat die Bundesregierung deshalb eine so genannte „Drehtürklausel“ aufgenommen. Sie soll verhindern, dass Stammbeschäftigte entlassen und anschließend unmittelbar oder nach kurzer Zeit als Zeitarbeitskräfte wieder in ihrem ehemaligen Unternehmen oder einem anderen Unternehmen desselben Konzerns eingesetzt werden – und dann zu schlechteren Arbeitsbedingungen als die Stammbeschäftigten. Solche Zeitarbeitskräfte sind künftig wie die Stammbeschäftigten des Entleihbetriebs zu vergüten.

 

Weitere beabsichtigte Änderungen:

Künftig ist allen Unternehmen gestattet, die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu betreiben. Die Arbeitnehmerüberlassung muss also nicht gewerbsmäßig sein

Darüber hinaus sollen Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeiter bessere Rechte im Einsatzunternehmen erhalten: Entleiher müssen sie künftig über freie Stellen informieren. Außerdem soll das Entleihunternehmen den Zeitarbeitnehmern den Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen, wie etwa der Betriebs-Kindertagesstätte oder der Kantine, ermöglichen.

 

Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Zeit und in welcher Fassung der Gesetzentwurf der Bundesregierung die parlamentarischen Hürden überwindet.

 

Bernhard Faber,

Richter am Arbeitsgericht a. D.

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Sicherheitskontrolle: Bitte rechnen Sie die Werte aus und tragen Sie das Ergebnis in das dafür vorgesehene Feld ein. *

0 Kommentare zu diesem Beitrag
SX_LOGIN_LAYER