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Ausweitung der Kindertagesbetreuung und Rahmen-Hygieneplan „Corona Kindertagesbetreuung“ ab 15.06.2020

Klaus Geiger, Referent für Finanzen, Organisation und digitale Verwaltung beim Bayerischen Landkreistag

5.6.2020

Kinder, die zum Schuljahr 2021/2022 schulpflichtig werden und Krippenkinder, die am Übergang zum Kindergarten stehen, werden in die Kindernotbetreuung aufgenommen. Dies erfordert weitere Maßnahmen, um das Risiko der Übertragung der Covid-19-Erkrankung so gut wie möglich zu minimieren. Dazu bietet der „Rahmen-Hygieneplan Corona Kindertagesbetreuung" die nötige Orientierung.


1. Ausweitung der Notbetreuung
ab 15.06.2020

Mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 29.05.2020 zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (BayMBl. Nr. 303) wird die Notbetreuung ab 15.06.2020 im Wesentlichen wie folgt ausgeweitet auf:

Kinder, die zum Schuljahr 2021/2022 schulpflichtig werden
(nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG))

Dies wird damit begründet, dass mit zunehmendem Alter vermehrt themenbezogene Bildungs- und Erziehungsziele sowie die Stärkung ausgewählter Kompetenzen mit Blick auf den Übergang in die Schule in den Vordergrund treten. Aus diesem Grund wurde bereits den Vorschulkindern zum 25.05.2020 die Möglichkeit zum Kita-Besuch gegeben.

Folgerichtig folgt nun der nächstjüngere Jahrgang, der nächstes Jahr schulpflichtig wird. Auf eine Absicht der Eltern, die Kinder im nächsten Jahr tatsächlich einschulen zu lassen, kommt es dabei nicht an. 


Hinweis

Kinder, die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayEUG schulpflichtig werden, sind von der Ausweitung der Notbetreuung nicht erfasst. Die Entscheidung über die tatsächliche Einschulung kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend getroffen werden.


Im Sinne einer klaren Abgrenzung orientiert sich die Bekanntmachung daher an Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayEUG. Der ganz überwiegende Anteil der Kinder, die tatsächlich eingeschult werden, wird nach dieser Vorschrift schulpflichtig. 

Krippenkinder, die am Übergang zum Kindergarten stehen 
Die Definition dieser Kinder orientiert sich zum einen am Alter der Kinder. Typischerweise sind die Krippenkinder am Übergang zum Kindergarten im dritten Lebensjahr (Nr. 3.6 der Bekanntmachung). Die Definition der Kinder am Übergang zum Kindergarten bestimmt sich zum anderen nach den Regelungen des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG; Nr. 3.7 der Bekanntmachung). 

Krippenkinder am Übergang zum Kindergarten können auch im vierten Lebensjahr sein, wobei ein Teil der Dreijährigen bereits im Kindergarten betreut wird. Bezweckt wird die Zulassung der ältesten Krippenkinder zur Krippe, nicht der jüngsten Kindergartenkinder in den Kindergarten, da bei letzteren regelmäßig kein Wechsel der Einrichtung bevorsteht.

Zur Abgrenzung innerhalb der Gruppe der Dreijährigen wird daher Art. 21 Abs. 5 Satz 5 und 6 BayKiBiG herangezogen. Nach Art. 21 Abs. 5 Satz Satz 5 BayKiBiG gilt der Gewichtungsfaktor 2,0 bis zum Ende des Kindergartenjahres, wenn ein Kind in einer Kinderkrippe das dritte Lebensjahr vollendet. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Übergang in den Kindergarten häufig nicht mit dem dritten Geburtstag des Kindes erfolgt, sondern erst mit Beginn des neuen Kindergartenjahres, also zum September. 

Nach Art. 21 Abs. 5 Satz 6 BayKiBiG kann die Gemeinde die kindbezogene Förderung mit dem Gewichtungsfaktor von 2,0 auch weiterleisten, wenn ein Kind in einer anderen Kindertageseinrichtung das dritte Lebensjahr vollendet. 

Mit dieser Regelung werden auch Kinder erfasst, die nicht in einer reinen Kinderkrippe betreut werden, sondern in einer altersgeöffneten Einrichtung. Auch diesen Kindern steht zumeist ein Übergang bevor, nämlich von einer Krippengruppe in eine Kindergartengruppe innerhalb der gleichen Einrichtung. Diese Situation ist mit dem Wechsel einer Einrichtung vergleichbar. 

Da beispielsweise aus Gründen der Kommunalfinanzen nicht alle hierzu berechtigten Gemeinden von der Regelung nach Art. 21 Abs. 5 Satz 6 BayKiBiG Gebrauch machen, ist auch die bloße Möglichkeit hierzu ausreichend. Denn die mit dem Wechsel der Einrichtung vergleichbare Situation besteht aus der Perspektive des Kindes unabhängig davon, für welchen Finanzierungsweg eine Gemeinde sich entscheidet.

 

2. Rahmen-Hygieneplan Corona Kindertagesbetreuung (gültig ab 15.06.2020)

Es wurde bisher beobachtet, dass eine COVID-19-Erkrankung bei Kindern deutlich milder verläuft als bei Erwachsenen. Kinder können – wie auch Erwachsene – an COVID-19 erkranken, ohne Symptome zu zeigen, und damit auch unerkannt Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein. 

Übertragungsweg
Der vorherrschende Übertragungsweg ist nach derzeitigem Erkenntnisstand die Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch, die bei Kontakt ohne hinreichenden Abstand von 1,5 bis 2,0 Metern erfolgt. Bisherige Erkenntnisse weisen darauf hin, dass im gesellschaftlichen Umgang SARS-CoV-2-Viren auch über Aerosole übertragen werden können. 

Hohe Übertragungsgefahr bei Kindern
Die Übertragungsgefahr ist bei Kindern besonders hoch, weil insbesondere kindliches Spiel in den Kindertageseinrichtungen und bei Kindertagespflegepersonen regelmäßig mit einem spontanen und engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander und zu Fachkräften einhergeht. 

Reduzierung von Übertragungsrisiken
Umso wichtiger ist es daher, dass Maßnahmen ergriffen werden können, die helfen, dies zumindest teilweise auszugleichen. In den Bereichen von Hygiene und Personaleinsatz, aber auch bei der konkreten Organisation der pädagogischen Arbeit müssen daher Maßnahmen zur Reduzierung von Übertragungsrisiken sowie zur Nachverfolgbarkeit von Kontaktpersonen mit dem Ziel der Unterbrechung eventueller Infektionsketten getroffen werden. Dementsprechend sind Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 36 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensanweisungen zur Infektionshygiene festzulegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt

Rahmen-Hygieneplan
Der ab 15.06.2020 gültige „Rahmen-Hygieneplan Corona Kindertagesbetreuung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
(im Internet abrufbar unter: https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/rahmen-hygieneplan_corona_kindertagesbetreuung__stand_15._juni_2020__gultig_ab_15._juni_2020.pdf) dient als Ergänzung zu den routinemäßigen Hygienemaßnahmen in Kindertageseinrichtungen
(im Internet abrufbar unter: https://www.lgl.bayern.de/downloads/gesundheit/hygiene/doc/hygienemassnahmen_kindertageseinrichtungen.pdf) und gilt als Empfehlung, solange die Pandemie-Situation im Land besteht.

 

Wichtig

  • Die bereits bestehenden Hygienepläne sind auf Änderungsbedarf zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren.
  • Die Beschäftigten sind über notwendige Änderungen zu unterrichten und ggf. einzuweisen.
  • Ferner sollten die notwendigen Hygieneregeln mit den Kindern auch eingeübt werden (z.B. richtiges Händewaschen).

 


Weiterführende Informationen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 29.05.2020 zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (BayMBl. Nr. 303 vom 29.05.2020): https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-303/.

Weitere Informationen und Informationsblätter zur Kindertagesbetreuung finden Sie unter: https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/index.php.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus im Zusammenhang mit der Kindertagesbetreuung sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/faq-coronavirus-betreuung.php.

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