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BayVGH, Beschluss vom 9.5.2018 zu Außenbereichsflächen bei § 13 b BauGB

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§ 13b BauGB verstößt nicht gegen die Plan-UP-RL.

Konformität des § 13b BauGB mit Art 3 Richtlinie 2001/42/EG (juris: EGRL 42/2001);
Begriff der Wohnnutzung in § 13b S 1 BauGB

Orientierungssatz

  1. § 13b BauGB verstößt nicht gegen Art 3 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Programme und Pläne (Plan-UP-RL - (juris: EGRL 42/2001)).(Rn.24)

  2. Weder Gesetzeswortlaut des § 13b S 1 BauGB noch die Gesetzesbegründung legen sich hinsichtlich des Begriffs der Wohnnutzung auf einen bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung fest, so dass sowohl ein reines als auch ein allgemeines Wohngebiet grundsätzlich möglich ist. Im Hinblick auf Art 3 Abs 3 Plan-UP-RL (juris: EGRL 42/2001) können jedoch ausnahmsweise zulässige Nutzungen, hier diejenigen nach § 4 Abs 3 Nr 1, 2, 3 und 5 BauNVO wegen ihres möglichen Beeinträchtigungspotentials auszuschließen sein.(Rn.25)

  3. Grundsätzlich sind andere als reine Wohnnutzungen oder wohnähnliche Nutzungen möglich, sofern sie sich mit dem Ausnahmecharakter des Art 3 Abs 3 Plan-UP-RL (juris: EGRL 42/2001) vereinbaren lassen und ein Beeinträchtigungspotential hinsichtlich der Umweltbelange möglichst gering bleibt. Es ist nicht erkennbar, inwieweit beispielsweise Kinderbetreuungseinrichtungen, die für den Bedarf im Gebiet nötig werden, ein Beeinträchtigungspotential hinsichtlich der Umweltbelange darstellen sollten. Entsprechend wären auch grundsätzlich für das Gebiet nötige Infrastruktureinrichtungen ohne Beeinträchtigungspotential in einem Gebiet nach § 13b S 1 BauGB nicht gänzlich ausgeschlossen.(Rn.28)

  4. Im Rahmen des Abwägungsgebots des § 1 Abs 7 BauGB beschränkt sich die Kontrolle auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.(Rn.34)

  5. Maßnahmen zur Umsetzung eines Bebauungsplans führen grundsätzlich zu baubedingten, aber nur vorübergehenden Beeinträchtigungen. Sie sind nur in Ausnahmefällen im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen.(Rn.39)

  6. Erschließungsbeiträge sind eine Folge der Bauleitplanung aber nicht deren Gegenstand.(Rn.40)

  7. Sonstiger Orientierungssatz

    Einstweilige Anordnung;

    Bebauungsplan mit einer überbaubaren Grundfläche von weniger als 10.000 m²;

    Kein Verstoß gegen Art. 3 Plan-UP-RL;

    Begriff der Wohnnutzung;

    Erforderlichkeit der Planung;

    Kein Abwägungsmangel

 

Die Entscheidung im Einzelnen hier.

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