Erschließungsbeitragsrecht - aktuelle Entscheidung des BayVGH
Der BayVGH hat jetzt verneint, er sieht keine rechtliche Grundlage für eine solche Nebenbestimmung.
Sachverhalt: die Gemeinde stundet einem Landwirt die Erschließungsbeiträge, weil diese ihn (übermäßig) belasten würden. Bislang wurde ein Bescheid erlassen, der befristet wurde und dann immer wieder verlängert wurde.
Nun hat der BayVGH entschieden: eine zeitliche Befristung der Stundung ist nicht zulässig, Der BayVGH begründet dies damit, dass § 135 Abs. 4 einen Rechtsanspruch auf die Stundung normiert. Und nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b KAG iVm. § 120 Abs. 1 AO darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Rechtsanspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur dann versehen werden, wenn dies durch Rechtsvorschriften zugelassen ist oder wenn sichergestellt werden soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
Folge: Der Stundungsanspruch besteht (unbefristet) solange, wie die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Zur Vermeidung eines Beitragsverlustes muss die Gemeinde also (regelmäßig, bedeutet wohl jährlich!) kontrollieren, ob die gesetzlichen Voraussetzungen noch vorliegen, d.h. ob noch ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb in der Person des Eigentümers oder eines Familienmitgliedes gegeben ist.
Falls dies nicht mehr der Fall ist, der Betrieb z.B. fremdverpachtet ist und die Gemeinde das nicht bemerkt, verjährt der Beitragsanspruch nach 5 Jahren.
Der Gemeinde bleiben dann nur evtl. Schadensersatzansprüche, wenn der Beitragsschuldner zur Mitteilung von Änderungen des Sachverhaltes verpflichtet war.
CD., 28.1.2020

