Gebäudeenergiegesetz – GEG
In Deutschland gelten für Gebäude seit 2009 parallel drei Regelwerke:
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Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mit der
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Energieeinsparverordnung (EnEV) regeln die bau- und anlagentechnischen Aspekte.
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Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) fordert zusätzlich, dass Neubauten und öffentliche Bestandsgebäude für die benötigte Wärme und Kälte teilweise erneuerbaren Energien nutzen.
Dass diese drei Regelwerke nie perfekt aufeinander abgestimmt waren, hat in der Praxis zu vielfachen Problemen geführt. Fachleute, Bauherren und Eigentümer von Gebäuden können davon berichten. Der Bund möchte die noch parallel laufenden Regeln zusammenführen.
Dazu kommt, dass die Richtlinie 2010/31 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU Gebäuderichtlinie Jahr 2010) die Mitgliedstaaten verpflichtet, dass sie ab 2021 nur noch Niedrigstenergiegebäude als Neubauten erlauben. In Deutschland hat das EnEG 2013 die EU-Richtlinie umgesetzt. Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt diese Pflicht bereits ab dem Jahr 2019.
Gebäudeenergiegesetz – GEG
Das Energieeinsparrecht für Gebäude wird damit strukturell neu konzipiert und vereinheitlicht. So führte der 2016 fertiggestellte sogenannte „Referentenentwurf" das EnEG, die EnEV und das EEWärmeG in einem neuen Gesetz zusammen. Seine Bezeichnung lautete: ,,Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden" - kurz: Gebäudeenergiegesetz (GEG). Er wurde verworfen.
Aber: Das GEG Gebäudeenergiegesetz ist derzeit erneut in der Erstellung im Ressort. Der Umfang ist laut Auskunft aus dem Ministerium in etwa wie im verworfenen Entwurf 2016.
Inhalte
Die EU-Vorgaben zur Einführung des Niedrigstenergiestandards soll das Gesetz zunächst für neu erbaute, öffentliche Nichtwohngebäude erfüllen. Für private Neubauten sollte dieses Gesetz die energetischen Anforderungen ab 2021 rechtzeitig festlegen.
Für Neubauten fordert auch das GEG 2018 dass sie energieeffizient sind und erneuerbare Energien integrieren. Als Maßstab für die Energieeffizienz gelten weiterhin der berechnete Primärenergiebedarf für die Anlagentechnik des Gebäudes und der Wärmeschutz seiner Bauhülle. Für Letztere sorgen gut gedämmte Außenwände, Decken, Dächer, Böden, Fenster und Türen sowie die Vermeidung von Wärmebrücken. Den verbleibenden Energiebedarf zum Heizen, Wassererwärmen, Lüften, Kühlen und (bei Nichtwohngebäuden auch Beleuchten) sollen zunehmend erneuerbare Energiequellen decken.
Der Niedrigstenergiestandard für neu errichtete, öffentliche Nichtwohngebäude entspricht vorauss. den bekannten Anforderungen an das KfW-Effizienzhaus 55, wenn Bauherren eine finanzielle Förderung beantragen.
Dieser hohe „Effizienzhaus 55-Standard" soll die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beim energieeffizienten, klimagerechten und nachhaltigen Bauen unterstreichen.
Die Anforderungen haben die zuständigen Bundesministerien aufgrund von gutachterlichen Untersuchungen allerdings auch so ausgestaltet, dass sie das Wirtschaftlichkeitsgebot berücksichtigen. Wenn in einzelnen Fällen die Umsetzung der Anforderungen sich als unwirtschaftlich erweisen und zu einer unbilligen Härte führen würde, kann von dem Standard auch abgewichen werden.
Ausblick
Es folgt die Abstimmung mit dem Umweltministerium und anschließend die Ressortabstimmung, alles um den Jahreswechsel herum.
Ins Kabinett geht es voraussichtlich dann im 1. Halbjahr 2019. Und es soll 2019 kommen
Unser Buch Energieeinsparverordnung ist noch immer aktuell. Sollte das GEG kommen, werden wir einen Nachfolgetitel veröffentlichen.
CD., 29.11.2018

