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Kinderbetreuungseinrichtungen in reinen Wohngebieten jetzt erlaubt

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In reinen Wohngebieten (sog. WR-Gebiete) sind nach der Neufassung durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung vom 11. Juni 2013 Wohngebäude (Abs. 2 Nr. 1) sowie Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, (Abs. 2 Nr. 2) allgemein zulässig. (U.a.)

Seit kurzem sind Kinderbetreuungseinrichtungen in reinen Wohngebieten also allgemein zulässig, § 3 BauNVO iVm. § 245a BauGB. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn man die Anlagen zur Kinderbetreuung unbeschadet ihres Charakters als Einrichtungen für soziale Zwecke einstuft.

Ebenso stuft man Spielplätze als sozial adäquate Ergänzung der Wohnnutzung ein. Zum Wohnen gehört auch das Spielen von Kindern. Die von Kinderspiel ausgehenden Geräuschemissionen sind nach § 22 Abs. 1a BImSchG regelmäßig nicht als schädliche Umwelteinwirkung einzustufen. Deshalb sind Spielplätze in WR-Gebieten im Rahmen des § 15 BauNVO als zulässig anzusehen.

Öffentliche Kinderspielplätze bedürfen allerdings der Festsetzung in einem Bebauungsplan (OVG NW, Urt. v. 10.9.1982 – 15 A 654/ 79 –, DST 1983, 126).

Auch gemeinsame Kinderbetreuung wurde bereits bislang vom Begriff des Wohnens umfasst. Den insoweit bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten zu nur ausnahmsweise zulässigen sozialen Anlagen zur Kinderbetreuung ist der Gesetzgeber nun durch Abs. 2 Nr. 2 entgegengetreten. Aus dem systematischen Zusammenhang mit Abs. 3 („sonstige Anlagen für soziale Zwecke“) ergibt sich, dass die Unterscheidung zwischen Wohnnutzung und sozialem Zweck entbehrlich ist. An ihre Stelle tritt nunmehr der im Gesetzgebungsverfahren umstrittene funktionale Gebietsbezug. Durch ihn soll der Zweck wohnortnaher Betreuung gewährleistet werden. Kinderbetreuungseinrichtungen, die den vorausgesetzten Gebietsbezug nicht aufweisen, bleiben weiterhin ausnahmsweise zulässig.

Rückwirkung

Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung nach Abs. 2 Nr. 2 gelten grundsätzlich auch für Bebauungspläne, die auf der Grundlage älterer Fassungen der BauNVO erlassen wurden (§ 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB), also rückwirkend.

Soweit allerdings (bisher ausnahmsweise zulässige) Betreuungseinrichtungen durch Feinsteuerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Abs. 8, 9) für ein Gebiet schon ausgeschlossen waren, soll es damit – zum Schutz der kommunalen Planungshoheit – sein Bewenden haben. Zudem können die Gemeinden im Rahmen der Feinsteuerung die allgemeine Zulässigkeit von Kinderbetreuungseinrichtungen durch Planänderung wieder einschränken (§ 245a Abs. 2 BauGB). Der Gesetzgeber beschneidet also durch die Rückwirkung nicht die Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinden, sondern fordert nur entsprechende Planungsanpassungen.

Die sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 in der ab dem 20. Sept. 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 245a BauGB ergebende Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung kann durch Änderung der Bebauungspläne nach Maßgabe der Vorschriften der BauNVO weiterhin eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 1 bis 13a BauGB anzuwenden.

Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann auch bereits vor dem 20. Sept. 2013 eingeleitet worden sein.

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