Ein ausführlicher Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Das Gesetz erfährt u.a. Neuerungen in folgenden Bereichen:
Bauordnung NRW online PLUS
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1. Abstandsflächen § 6 BauO NRW
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Anlagen zur Förderung erneuerbarer Energien, Wärmepumpen und der Ausbau des Mobilfunknetzes werden deutlich privilegiert.
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Wärmepumpen und ihre Einhausungen sind nach § 6 Absatz 8 BauO NRW in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden. Diese sind in die Gesamtlänge der privilegierten Bebauungen an der Nachbargrenze einzurechnen.
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Die Gesamtlänge der privilegierten Bebauungen, wie Garagen, Carports, Abstellräume, wird von 15 m auf insgesamt 18 m zu allen Nachbargrenzen erhöht (§ 6 Absatz 8 BauO NRW).
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Erweiterung des Maßnahmenkataloges bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandsflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandsflächen bestehen (§ 6 Absatz 11 BauO NRW), wie z.B.:
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die Neuerrichtung oder der Ausbau von Dachräumen oder eines Dachgeschosses innerhalb der Abmessungen bestehender Dachräume oder des Dachgeschosses
- die nachträgliche Errichtung eines Dachgeschosses oder eines obersten Geschosses, wenn deren Abstandsflächen innerhalb der Abstandsflächen des bestehenden Gebäudes liegen und ein Abstand zur Nachbargrenze von mind. 2,50 m eingehalten wird.
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2. Konkretisierung der Gestaltung nicht überbauter Flächen der bebauten Grundstücke nach § 8 BauO NRW
- Mit der Novellierung wird eine Konkretisierung der Gestaltung der nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke vorgenommen. Diese Fläche sind als Grünflächen wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen. Der Gesetzgeber regelt hierzu weiter, dass Schotterungen zur Gestaltung von Grünflächen sowie Kunstrasen in z.B. Vorgärten keine andere zulässige Verwendung als Grünfläche darstellen.

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3. § 42a BauO NRW, Solaranlagen -NEU-
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Bei der Errichtung von Gebäuden, für die der Bauantrag
1. nach dem 1. Januar 2024 für Nichtwohngebäude oder
2. nach dem 1. Januar 2025 für Wohngebäude
gestellt wird, sind Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf den dafür geeigneten Dachflächen zu installieren und zu betreiben. Dies gilt auch für Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 BauO NRW.
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Dies wird auch zur Pflicht bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die nach dem 1. Januar 2026 begonnen wird.
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Keine Anwendung findet § 42a bei Gebäuden mit einer Nutzfläche von bis zu 50 m², Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude sowie Fliegende Bauten.
- Die Forderung kann entfallen, wenn die Solarpflicht anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht, z.B. aus der Denkmalpflege, im Einzelfall technisch unmöglich ist oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Der bisherige, in § 32 Absatz 5 enthaltene, Mindestabstand von Solaranlagen zu Brandwänden wird aufgegeben:
4. Änderung im § 47 BauO NRW -Wohnungen-
- Durch Wegfall des § 47 Abs. 2 BauO NRW sind reine Nordlagen-Wohnungen zulässig.
5. Forderung an Stellplätze nach § 48 Absatz 1a BauO NRW
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Bei der Errichtung einer für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche mit mehr als 35 notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, die einem Nichtwohngebäude dient, ist über diese eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten.
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Zur Erfüllung der Pflicht kann auch je fünf Stellplätze auf der Stellplatzfläche mindestens ein geeigneter Laubbaum so gepflanzt und unterhalten werden, dass der Eindruck einer großen befestigten Grundstücksfläche abgemildert wird.
- Die Pflicht kann entfallen, wenn die Solarpflicht anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht, z.B. aus der Denkmalpflege, im Einzelfall technisch unmöglich ist oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
6. Verfahrensfreie Vorhaben gemäß § 62 BauO NRW
Erweiterung des Maßnahmenkataloges, hier z.B.:
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Abs. 1 Nummer 3b) BauO NRW sind gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 100 m² verfahrensfrei.
- Abs. 1 Nummer 7a) BauO NRW sind Einfriedungen sowie deren Bestückung mit Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich verfahrensfrei.
7. Erweiterung der Bauvorlagenberechtigung nach § 67 BauO NW
Mit der Novellierung der BauO NRW 2024 sind Meisterin oder Meister des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks für die Gebäudeklasse 1 und 2 bauvorlageberechtigt.
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Diese müssen in dem Verzeichnis der eingeschränkten Bauvorlageberechtigten bei der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eingetragen sein. Auf Antrag ist in das Verzeichnis einzutragen, bei der oder dem fünf Jahre nach Erwerb der genannten Qualifikation vergangen sind.
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Die Bauvorlageberechtigten sind verpflichtet, sich jährlich im Bereich des öffentlichen Baurechts fortzubilden.
- Sie haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern.
Der neue Text mit zugehöriger Synopse und die ersten neuen Kommentierungen sind bereits enthalten in unserem Werk Schulte u.a., Bauordnung NRW online Plus
CD. April 2024