Was sich für die Bauämter ändert – BayBO 2018
Hervorzuheben ist insbesondere:
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die von der gerichtlichen Praxis, den Vollzugsbehörden und den am Bau Beteiligten seit Längerem geforderte Wiederaufnahme des Abstandsflächenrechts in das Prüfprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 S. 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 6 BayBO),
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die klarere Strukturierung der Regelungen über die Prüfung von Brandschutz und Standsicherheit (Art. 62a, b BayBO) sowie
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Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität im Bereich der Stellplatzablöse und des gemeindlichen Satzungsrechts. u.a.
Es sind fast alle Artikel der BayBO von den Änderungen betroffen, sei es aus formalen oder inhaltlichen Gründen. Zusätzlich werden auch alle ergänzenden Vorschriften geändert, wie z.B: die Zuständigkeitsverordnung, die Bauvorlagenverordnung etc.
Systemische Neuaufbereitung des Bauproduktenrechts
Der Europäischen Gerichtshofs stellte mit Entscheidung vom 16. Oktober 2014 (RS C 100/13) fest, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen das europarechtliche Marktbehinderungsverbot verstoßen hat, indem sie an Bauprodukte, die auf harmonisierten europäischen Normen beruhen und ein CE-Zeichen tragen, zusätzliche nationale Anforderungen gestellt hat, deren Einhaltung mit einem Ü-Zeichen dokumentiert wird.
Künftig soll ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, verwendet werden dürfen, wenn die erklärten Leistungen den in der jeweiligen Bauordnung oder den aufgrund einer Bauordnung festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen.
Das Bauproduktenrecht musste daher neu geregelt werden. Die Bauwerksanforderungen wurden in technischen Baubestimmungen festgelegt. Die Bauregellisten A und B sowie die Liste C werden in diesen Technischen Baubestimmungen zusammengeführt, wodurch ein übersichtliches, einheitliches Regelungswerk auch für die nationalen Bauprodukte entsteht.
Inkraft
Alle Änderungen sind am 1.9.2018 in Kraft getreten.

