Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV); Vorziehen der Auszahlungszeitpunkte von Finanzausgleichsleistungen
Klaus Geiger, Referent für Finanzen, Organisation und digitale Verwaltung beim Bayerische Landkreistag
Die Änderungsverordnung ist mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen sind:
Schlüsselzuweisungen (§ 22a Abs. 1 FAGDV)
Der Auszahlungszeitpunkt für das zweite Viertel der Schlüsselzuweisungen 2020 wird vom 15. Juni 2020 auf den 15. Mai 2020 vorgezogen (Volumen: rd. 1,013 Mrd. €). Das dritte Viertel der Schlüsselzuweisungen wird normalerweise zum 15. September ausbezahlt. Um auch im Herbst einen kontinuierlichen Mittelfluss zu gewährleisten, wird die Auszahlung des dritten Viertels nur zur Hälfte auf den 15. Juli 2020 vorgezogen (= ein Achtel der Schlüsselzuweisungen 2020, Volumen rd. 507 Mio. €). Das vierte Viertel wird wie bisher zum 15. Dezember 2020 ausbezahlt.
Finanzzuweisungen (§ 22a Abs. 2 FAGDV)
Der Auszahlungszeitpunkt für das dritte Viertel der Finanzzuweisungen 2020 wird vom 15. August 2020 auf den 15. Mai 2020 vorgezogen und zusammen mit dem zweiten Viertel ausbezahlt. Am 15. Mai 2020 wird damit die Hälfte der Finanzzuweisungen 2020 ausbezahlt (vorgezogenes Volumen: rd. 139 Mio. €). Das vierte Viertel der Finanzzuweisungen wird vom 15. November 2020 auf den 15. September 2020 vorgezogen.
Investitionspauschalen (§ 22a Abs. 3 FAGDV)
Der Auszahlungszeitpunkt für die zweite Hälfte der Investitionspauschalen 2020 wird vom 20. September 2020 auf den 20. Juli 2020 vorgezogen (Volumen rd. 223 Mio. €).
Zusammenfassung zu § 22a Abs. 1 bis 3 FAGDV
Insgesamt werden damit pauschale Finanzausgleichsleistungen in Höhe von rd. 2,021 Mrd. € früher ausbezahlt. Die gewählte Verteilung der einzelnen Raten soll dennoch einen kontinuierlichen Mittelzufluss bei den Gemeinden und Landkreisen gewährleisten.

