Am 1. Januar 2025 ist Art. 2 der Zehnten Verordnung zur Änderung der BBhV des Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) in Kraft getreten und hiermit zahlreiche Änderungen im Beihilferecht.
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Kommentar
1. Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Die Bundesbeihilfeverordnung wurde letztmals durch Art. 1 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 6. März 2024 (BGBl. Nr. 92) geändert. Durch Art. 2 der genannten Änderungs-Verordnung wurde die Bundesbeihilfeverordnung zum 1. Januar 2025 erneut aktualisiert.

Blog Beamtenrecht
Dr. Maximilian Baßlsperger
„Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand“. Detailliert, mit großem Sachverstand und gelegentlich auch mit einem Augenzwinkern, liefert Ihnen dieser Blog Informationen aus erster Hand zu aktuellen Themen im Beamtenrecht.
Wesentlicher Inhalt des Art. 2 der Zehnten Verordnung zur Änderung der BBhV:
- Es werden notwendige Folgeänderungen aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932 ff) durchgeführt. Hiervon betroffen sind die in § 8 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 BBhV enthaltenen Ausnahmeregelungen von den jeweiligen Grundnormen (Ausschluss der Gewährung einer Pflegepauschale bei einem bestehenden Anspruch auf inhaltlich vergleichbare vorrangige Leistungen - § 38a Abs. 5 BBhV -, Voraussetzungen für die Erhöhung des Bemessungssatzes bei Versorgungsempfängern mit einem geringen Gesamteinkommen - § 47 Abs. 2 BBhV).
- Bei der einkommensabhängigen Gewährung von Leistungen im Fall einer stationären Pflege erfolgt durch die Einbeziehung weiterer Einnahmearten eine Erweiterung der Beschreibung deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der beihilfeberechtigten Person (§ 39 Abs. 3 BBhV).
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2. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung wurde letztmals durch die Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 28. Februar 2022 (GMBl. S. 286) aktualisiert. Durch die Dritte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung vom 5. Dezember 2024 werden die BBhVVwV zum 1. Januar 2025 erneut überarbeitet. Sie enthält überwiegend alle bis zur zehnten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung erforderlichen Änderungen.

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Wesentlicher Inhalt:
- Aufnahme von neuen Verwaltungsvorschriften für die Bereiche
- digitale Gesundheitsanwendungen (Nr. 25a BBhVVwV), digitale Pflegeanwendungen (Nr. 38g BBhVVwV) sowie ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen (Nr. 38g BBhVVwV), mehrfache Berechnung von Pflegeberatungen,
- Übergangspflege im Krankenhaus (Nr. 26b BBhVVwV),
- außerklinische Intensivpflege (Nr. 27a BBhVVwV),
- Versorgung der pflegebedürftigen Person bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson (Nr. 38c BBhVVwV,
- nicht beihilfefähige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung telemedizinischer Leistungen,
- Blankverordnung von Heilmitteln,
- Kryokonservierung bei künstlicher Befruchtung,
- Überarbeitung der Verwaltungsvorschriften für den Bereich Psychotherapie,
- Definition des Krankheitsfalls bei psychotherapeutischen Leistungen,
- Erläuterung des Inhalts von psychotherapeutischen Sprechstunden,
- Darstellung der Voraussetzungen für die erneute Anerkennung einer Kurzzeittherapie,
- Anpassung verschiedener nominaler Beträge an die ab 1. Januar 2025 geltenden Werte des SGB XI (vgl. nachfolgende Nr. 3),
- Überführung von verschiedenen Vorgriffregelungen in die BBhVVwV.
3. Neue Leistungssätze im SGB XI seit 1. Januar 2025
Die Leistungen der Pflegeversicherung auf der Grundlage des SGB XI wurden letztmals durch das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155) ab 1. Januar 2024 angehoben. Ebenfalls auf der Grundlage des PUEG hat der Deutsche Bundestag eine weitere Anhebung der Leistungsbeträge des SGB XI ab 1. Januar 2025 um 4,5% beschlossen (§ 30 SGB XI). Da nach § 23 Abs. 3 SGB XI die Beihilfe zusammen mit den beihilfekonformen Tarifen der privaten Pflegeversicherung auch für Beihilfeberechtigte den Leistungsrahmen des SGB XI sicherstellen muss, sind die neuen Beträge im Ergebnis auch für die Beihilfe maßgebend.
Wolfgang Weigel
Regierungsdirektor, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München