Das Bundesministeriums des Innern und für Heimat hat verschiedene im Jahr 2025 maßgebende beihilfefähige Höchstbeträge aktualisiert sowie das Verzeichnis der Heilbäder und Kurorte überarbeitet.
Beamtenrecht in Bayern inkl. Lexikon Beamtenrecht online
Kommentar
1. Übersicht Änderungen
- Zahlung von Rentenbeiträgen für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen
- Weitere Vorgriffsregelung im Bereich der ärztlich und zahnärztlich verordneten Heilmittel
- Aktualisierung der Heilbäder- und Kurorteverzeichnisses Inland
- Aktualisierung der beihilfefähigen Beträge im Rahmen von Organtransplantationen

Blog Beamtenrecht
Dr. Maximilian Baßlsperger
„Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand“. Detailliert, mit großem Sachverstand und gelegentlich auch mit einem Augenzwinkern, liefert Ihnen dieser Blog Informationen aus erster Hand zu aktuellen Themen im Beamtenrecht.
2. Zahlung von Rentenbeiträgen für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen
Mit der Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). Durch das Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II – wurde zusätzlich unter bestimmten Voraussetzungen ab 1. Januar 2017 auch die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung eingeführt (§ 26 Abs. 2b SGB III). Die dementsprechend zu zahlenden Versicherungsbeiträge zur Renten- und ggf. Arbeitslosenversicherung tragen die Pflegekassen, die privaten Versicherungsunternehmen und anteilig auch die Beihilfefestsetzungsstellen.
Die Höhe der abzuführenden Beiträge ist in der Rentenversicherung auf der Basis der sog. Bezugsgröße sowie abhängig vom Pflegegrad der gepflegten Person und der Art der bezogenen Pflegeleistungen zu errechnen (Pflegegeld, Kombileistungen oder Inanspruchnahme von Berufspflegekräften, vgl. § 166 Abs. 2 SGB VI).
Die Höhe der abzuführenden Beiträge ist in der Arbeitslosenversicherung einheitlich für alle Pflegegrade auf der Basis eines fiktiven Arbeitsentgelts in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße zu berechnen (vgl. § 345 Nr. 8 SGB III).
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit RdS. vom 5. Dezember 2024 aufgrund der ab 1. Januar 2025 veränderten Bezugsgröße die ab diesem Zeitpunkt für die Abführung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung maßgebenden Beträge bekanntgegeben. Das RdS wurde im GMBl. 2024 S. 1159 veröffentlicht.
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3. Vorgriffsregelung im Bereich der ärztlich und zahnärztlich verordneten Heilmittel
Im Vorgriff auf eine normative Änderung der BBhV hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat mit RdS. vom 17. Dezember 2024, D6.30111/39#1, annähernd alle beihilfefähigen Höchstsätze für verordnete Leistungen aus dem Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (vgl. Nrn. 47 bis 52 in Abschnitts 1 der Anlage 9 zu § 23 BBhV) angehoben. Die Änderungen sind für Aufwendungen für die genannten Leistungen maßgebend, die ab 1. Februar 2025 entstanden sin bzw. entstehen.
Das RdS wurde bereits veröffentlicht (GMBl. 2025 S. 19).

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4. Aktualisierte Fassung des Heilbäder- und Kurorteverzeichnisses Inland
Aufgrund von Änderungen bei verschiedenen Kurorten in Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen hat das Bundeministerium des Innern und für Heimat mit RdS. vom 9. Januar 2025, D6-30111/1#10, das Heilbäder- und Kurorteverzeichnis erneut in einer aktualisierten Fassung bekanntgegeben. Die Veränderungen wurden bereits im GMBl. (S. 32) veröffentlicht.
5. Beihilfefähige Beträge im Rahmen von Organtransplantationen
Die Finanzierung für Leistungen im Zusammenhang mit Organspenden und -Transplantationen erfolgt auf der Basis des Transplantationsgesetzes (TPG) nach besonderen Grundlagen:
- Die Vergütung der Organtransplantation, die bei der erkrankten Person durchgeführt wird, erfolgt in Form einer Fallpauschale (DRG).
- Die Kosten der Entnahme sowie die Aufwendungen des Transports des zu implantierenden Organs zum Krankenhaus des Organempfängers werden über eine neutrale Institution – die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) – mit Hilfe von Pauschalen gegenüber dem Organempfänger bzw. dessen Krankenkasse bzw. Krankenversicherung abgerechnet.
Mit RdS. vom 20. Februar 2025, D6.30111/48#2, hat das Bundeministerium des Innern und für Heimat die im Jahr 2025 im Rahmen von Organtransplantationen anfallenden Pauschalen, die beihilfefähig sind, bekanntgegeben:
- 38.567 Euro je transplantiertem Organ, für das kein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.
- 51.590 Euro bei extrarenalen Organen (z. Z. Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) je transplantiertem Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.
Das RdS wird demnächst im GMBl. veröffentlicht.