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Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen – Januar 2026

Durch eine Anhebung des Wertes der sogenannten Bezugsgröße verändern sich die für Pflegepersonen abzuführenden Beiträge zu deren Rentenversicherung. Ferner wurden die vertraglich vereinbarten Vergütungen für Schutzimpfungen, die durch Apotheken abgegeben werden, neu vereinbart.

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1. Zahlung von Rentenbeiträgen für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen

Mit der Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). Durch das Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II – wurde zusätzlich unter bestimmten Voraussetzungen ab 1. Januar 2017 auch die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung eingeführt (§ 26 Abs. 2b SGB III). Die dementsprechend zu zahlenden Versicherungsbeiträge zur Renten- und ggf. Arbeitslosenversicherung tragen die Pflegekassen, die privaten Versicherungsunternehmen und anteilig auch die Beihilfefestsetzungsstellen.

Die Höhe der abzuführenden Beiträge ist in der

  • Rentenversicherung auf der Basis der sog. Bezugsgröße, des aktuellen Beitragssatzes sowie abhängig vom Pflegegrad der gepflegten Person und der Art der bezogenen Pflegeleistungen (Pflegegeld, Kombileistungen oder Inanspruchnahme von Berufspflegekräften, vgl. § 166 Abs. 2 SGB VI),

  • Arbeitslosenversicherung einheitlich für alle Pflegegrade auf der Basis eines fiktiven Arbeitsentgelts in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße zu berechnen (vgl. § 345 Nr. 8 SGB III)

zu errechnen.

Zwar wurde der Beitragssatz in der Rentenversicherung nicht verändert (vgl. Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2026 vom 24. November 2025, BGBl. I Nr. 291). Durch die Anhebung der Bezugsgröße (vgl. § 1 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vom 24. November 2025, BGBl. I Nr. 278) verändern sich die ab 1. Januar 2026 abzuführenden Beiträge zur Rentenversicherung

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2. Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheken

Auf der Grundlage des § 132e Abs. 1a SGB V haben der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) bereits 2023 einen Vertrag über die Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheken abgeschlossen. Darin wurde unter anderem die maßgebenden Vergütungen und Nebenleistungen, u. a. für die Beschaffung von Verbrauchsmaterialien, zum Ausgleich anfallender Verwürfe sowie die Beschaffung des Impfstoffes pro Person festgelegt. Die nach diesen Grundsätzen vereinbarten Beträge sind nach dem RdS. des BMI vom 15. November 2022 (GMBl. S. 930) auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 3 BBhV auch beihilfefähig.

Eine überarbeitete Fassung dieses Vertrages ist seit 15. Oktober 2025 in Kraft.

Wolfgang Weigel
Regierungsdirektor a. D.

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