Art. 3 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ist in Kraft getreten und das ehemalige Bundeministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat zudem eine Erhöhung der Höchstdauer der Verhinderungspflege bekanntgegeben. Ferner hat das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (StMFH) die BayBhV durch eine Verordnung zur Änderung der BayBhV erneut geändert.
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Kommentar
1. Einführung eines gemeinsamen Jahresbetrages für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155) hat der Deutschen Bundestages ab 1. Juli 2025 die Einführung eines gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Form des § 42a SGB XI beschlossen. Bereits durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 6. März 2024 (BGBl I Nr. 92) erfolgt in Form der Änderungen des Art. 3 eine systemkonforme Übertragung dieser Vorgaben in das Beihilferecht des Bundes.

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Dr. Maximilian Baßlsperger
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2. Vorgriffsregelung im Bereich der Pflege
Im Vorgriff auf eine normative Änderung der Bundesbeihilfeverordnung – BBhV – hat das ehemalige Bundesministerium des Innern und für Heimat mit RdS. vom 8. April 2025, D6.30111/39#1, die Höchstdauer der Verhinderungspflege ab dem 1. Juli 2025 auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr erhöht (§ 38a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und § 38b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBhV).
Das RdS wurde bereits im GMBl. S. 205 veröffentlicht.
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3. Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung
Die Bayerische Beihilfeverordnung wurde letztmals durch die Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 27. August 2024 (GVBl S. 425) aktualisiert. Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155) wurden weitere Veränderungen im Recht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2025 sowie ab 1. Juli 2025 vorgenommen. Zudem wurden bereits in der Vergangenheit die Behandlungsmöglichkeiten nach den Psychotherapie-Richtlinie erweitert. Ferner besteht u.a. aufgrund der Erfahrungen im praktischen Vollzug der BayBhV weiterer Änderungsbedarf.
Wesentlicher Inhalt der Verordnung zur Änderung der BayBhV vom 8. Mai 2025:
§ 1 (seit 1. Juni 2025 in Kraft)
- Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit erfolgt die Normierung von verschiedenen Änderungen, die bereits mittels Vorgriffsregelungen angewendet werden.
- Psychotherapie
Die Änderung betrifft die Einführung einer psychotherapeutischen Sprechstunde (§ 9 Abs. 5 BayBhV), die Anwendung des EMDR-Verfahrens ab Vollendung des 18. Lebensjahres auch im Rahmen einer Systemischen Therapie (§ 9 Abs. 10 BayBhV), die Erweiterung der Beihilfefähigkeit der Systemischen Therapie auf Personen vor Vollendung des 18. Lj. (§ 12a BayBhV).
- Heilbehandlungen
Die beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilbehandlungen im Bereich der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie wurden punktuell angehoben sowie die Vorgaben zur physiotherapeutischen Befundung im Zusammenhang mit Blankoverordnungen erweitert.
- Pflege
Die vorgriffsweise Erhöhung von verschiedenen Höchstbeträgen im Bereich der Pflege als systemkonforme Anpassung an die vom Bundesgesetzgeber im SGB XI durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vorgenommen Änderungen wurde normiert. Die Änderung betrifft die Bereiche Berufspflegekräfte (§ 32 Abs. 1 BayBhV), Pflegepauschalen (§ 32 Abs. 2 BayBhV), Verhinderungspflege (§ 33 Abs. 1 BayBhV), Kurzzeitpflege (§ 34 Abs. 1 BayBhV), digitale Pflegeanwendungen (§ 35 BayBhV), stationäre Pflege (§ 36 Abs. 1 BayBhV), stationäre Pflege bei Pflegegrad 1 (§ 38a BayBhV).
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Als Folge einer zunehmenden Digitalisierung im Gesundheitswesen wird an verschiedene Stellen der BayBhV die bislang vorgegebene schriftliche Verordnungsform durch die allgemeinere Bezeichnung „in Textform“ ersetzt. Dadurch können künftig auch digitalen Verordnungen, z.B. ein elektronisches Rezept, berücksichtigt werden (§ 18, § 19 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 und 8, § 22 Abs. 1, Anlage 6 Nr. I.6 BayBhV).
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Zur Verwaltungsvereinfachung erfolgt die Klarstellung, dass auch bei Kuren außerhalb der EU die Durchführung eines beihilferechtlichen Voranerkennungsverfahrens nicht erforderlich ist. Der Nachweis der Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten ist damit erst im Rahmen der Beantragung von Beihilfeleistungen erforderlich.
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Der beihilfefähige Indikationskataloge bzgl. der Anwendung der Fokussierten Extracorporalen Stoßwellentherapie (f-ESWT) sowie der Radialen Stoßwellentherapie (r-ESWT) wird auf der Grundlage des aktuellen medizinischen Sachstands auf den neuesten Stand gebracht.
§ 2 (seit 1. Juli 2025 in Kraft)
Anstelle der bislang bestehenden gesonderten Regelungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wurde bereits durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155) ab 1. Juli 2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingeführt (§ 42a SGB XI). Durch die Änderung des § 2 erfolgt eine systemkonforme Übertragung in das bayerische Beihilferecht. Neben der entsprechenden Neustrukturierung der Vorgaben der §§ 33 und 34 BayBhV erfolgt die Einführung einer erforderlichen Übergangsregelung zur Anrechnung von Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2025 in Anspruch genommen wurden (§ 51 Abs. 4 BayBhV). Ferner wird der Zeitraum der Fortgewährung der Pauschalbeihilfe während einer Verhinderungs- und Kurzzeitpflege auf acht Woche erweitert (§ 32 Abs. 2 BayBhV).
§ 3 (seit 1. Juli 2025 in Kraft)
Als Folgeänderung zu den in § 2 durchgeführten Änderungen der BayBhV wird die Bayerischen Heilverfahrensverordnung ebenfalls entsprechend geändert.
Wolfgang Weigel
Regierungsdirektor, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München
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