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Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen - Juli 2026

Das Bundesministerium des Innern hat verschiedene im Jahr 2026 maßgebende beihilfefähige Höchstbeträge für Heilmittel erneut aktualisiert sowie die vereinbarten Vergütungen für die beihilfefähigen besonderen Vorsorgemaßnahmen für Personen mit einer genetischen Disposition an bestimmten Krebsformen zu erkranken bekanntgegeben.

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1. Vorgriffsregelung im Bereich der ärztlich und zahnärztlich verordneten Heilmittel

In der letzten Information zum Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen (Mai 2026) wurde über eine Änderungsvereinbarung informiert, die der GKV-Spitzenverband zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie und deren Vergütung getroffen hat. Hierbei wurde auch eine mögliche erneute Übertragung dieser Anpassung auf das Beihilferecht des Bundes angedeutet.

Wie zu erwarten war, hat das Bundesministerium des Innern zwischenzeitlich im Vorgriff auf eine normative Änderung der BBhV mit RdS. vom 12. Mai 2026, D6.30111/39#1, mit einer Ausnahme, alle beihilfefähigen Höchstsätze für verordnete Leistungen aus dem Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (vgl. Nrn. 47 bis 52 im Abschnitt 1 der Anlage 9 zu § 23 BBhV) angehoben. Lediglich die Nr. 52 b (Gruppenbehandlung, 3 bis 5 Personen) gilt unverändert weiter. Ferner wurde im Bereich „Sonstiges“ im Abschnitt 1 der Anlage 9 zu § 23 BBhV die Nr. 84 (Pauschale für den Besuch einer oder mehrere Patienten in einer sozialen Einrichtung) angehoben. Die Änderungen sind für Aufwendungen der genannten Leistungen maßgebend, die ab 1. Juli 2026 entstanden sind bzw. entstehen.

Das RdS. wurde bereits veröffentlicht (GMBl S. 342).

2. Höhe der Vergütungen für Maßnahmen im Rahmen der Früherkennungsprogramme für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko bzw. Darmkrebsrisiko

Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen der Früherkennungsprogramme für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sowie mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind nach den näheren Vorgaben des § 41 Abs. 3 und 4 BBhV beihilfefähig. Danach erfolgt die Beteiligung an den Kosten in Höhe der Vergütungen, die mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. in einer Vereinbarung getroffen wurden. Die aktuelle Höhe der Vergütungen wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben.

Dementsprechend hat das Bundesministerium des Innern mit RdS. vom 15. Mai 2026, D 6.30111/33#7, die vom Verband der privaten Krankenversicherung e. V. mit den Leistungserbringern vereinbarten Vergütungen für die einzelnen Maßnahmen der in § 41 Abs. 3 und 4 BBhV normierten verschiedenen Leistungsbereiche der jeweiligen Früherkennungsprogramme bekanntgegeben. Hierbei handelt es sich um konsentierte analoge Bewertungen auf der Basis der GOÄ.

Die vereinbarten Vergütungen gelten für entsprechenden Aufwendungen, die ab 1. Januar 2026 entstanden sind bzw. entstehen.

Das RdS. wurde bereits veröffentlicht (GMBl S. 358).

Wolfgang Weigel
Regierungsdirektor a. D.

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