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Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen März 2026

Der Deutsche Bundestag hat Ende 2025 sowie Anfang 2026 mehrere gesetzliche Grundlagen für die Gewährung von Beihilfeleistungen weiterentwickelt. Ferner hat das Bundesministeriums des Innern verschiedene im Jahr 2026 maßgebende beihilfefähige Höchstbeträge sowie das Verzeichnis der Heilbäder und Kurorte aktualisiert.

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1. Vorgriffregelung auf Grund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege

Durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 371) hat der Deutschen Bundestag u.a. im Bereich der Pflege die Einführung neuer Leistungen sowie eine Veränderung der Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme verschiedener normierter Leistungen beschlossen. Im Vorgriff auf eine normative Änderung der Bundesbeihilfeverordnung – BBhV – hat das Bundesministerium des Innern mit RdS. vom 30. Dezember 2025, D6.30111/1#12, folgende zusätzliche Regelungen bekanntgegeben, die bei ab 1. Januar 2026 erstandenen Aufwendungen zu beachten sind:

  • Einführung der neuen Leistungsform „pflegerische Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen“ nach den näheren Vorgaben des § 45h SGB XI.

  • Weitergewährung von Leistungen der häuslichen Pflege (§§ 38a und 38b BBhV) bei Unterbrechungen insbesondere durch einen Krankenhausaufenthalt oder eine Reha-Maßnahme bis zu acht Wochen.

Ferner weist das Bundesministerium des Innern im genannten RdS. darauf hin, dass aufgrund von dynamischen Verweisungen folgende Änderungen des SGB XI unmittelbar auch im Rahmen der Beihilfefestsetzung gelten:

Ab 1. Januar 2026:

  • Verpflichtender Abruf von Beratungsbesuchen durch pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld erhalten, im halbjährliche Turnus. Pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 4 und 5 können auch im vierteljährlichen Turnus Beratungsbesuche in Anspruch nehmen (§ 38a Abs. 6 BBhV i.V.m. § 37 Abs. 3 SGB XI).

  • Systemkonforme Anwendung der in den neuen §§ 45f und 45g SGB XI normierten Leistungsvorgaben auch ohne exakte dynamische Verweisungen in der BBhV .

  • Klarstellung, dass die jeweiligen Höchstbeträge für eine oder mehrere digitale Pflegeanwendungen und auf ergänzende Unterstützungsleistungen jeweils nur einmal pro Kalendermonat anwendbar sind (§ 38g Abs. 2 Satz 2 BBhV i. V. m. § 40b Abs. 1 SGB XI),

  • Weitergewährung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung der pflegenden Person bis zum Ende der Pflegezeit bei Tod der pflegebedürftigen Person (§ 38h Abs. 1 Nr. 1 BBhV i. V. m. § 44a Abs. 1 SGB XI).

  • Nachweis der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegeunterstützungsgeld alternativ zu einer ärztlichen Bescheinigung auch mittels einer Bescheinigung durch die Pflegefachkraft möglich.

Ab 1. Juli 2026:

  • Erweiterung der Digitalen Pflegeanwendungen um Anwendung zur Unterstützung von pflegenden Angehörigen oder sonstigen ehrenamtlich pflegenden Personen (§ 38g Abs. 2 Nr. 1 BBhV i. V. m. § 40a SGB XI).

  • Bei Digitalen Pflegeanwendungen ist die Inanspruchnahme ergänzender Unterstützungsleistungen nicht mehr von der Feststellung der Erforderlichkeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte anhängig.

Das RdS wurde bereits veröffentlicht (GMBl 2026 S. 23).

2. Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften

Durch Art. 7 und 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 11. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 6) hat der Deutschen Bundestag in Form eines neuen § 80a BBG folgende neue beihilferechtlichen Verfahrenserleichterungen beschlossen.

  • Einführung der Fiktion einer Beihilfefestsetzung

    • Hat die für die Gewährung der Beihilfe zuständige Stelle nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Beihilfeantrags über den Antrag entschieden, so gilt mit Ablauf dieser Frist der Antrag als erstattungsfähig. Ausnahmen von der Anwendung dieser Fiktion werden ebenfalls gesetzlich festgelegt.

    • Die zuständige Stelle soll den auf der Basis der genannten Fiktion ergangenen Festsetzungsbescheid innerhalb von zwei Jahren ab Bekanntgabe überprüfen.

    • Die Regelung gilt bis zu 31. Dezember 2029.

  • Einsatz von automationsgestützten Risikomanagementsystemen zur Gewährleistung einer unverzüglichen und gleichmäßigen Belegprüfung und Festsetzung.

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3. Vorgriffsregelung im Bereich der ärztlich und zahnärztlich verordneten Heilmittel

Im Vorgriff auf eine normative Änderung der BBhV hat das Bundesministerium des Innern mit RdS. vom 6. Januar 2026, D6.30111/39#1, annähernd alle beihilfefähigen Höchstsätze für verordnete Leistungen aus den Bereichen Krankengymnastik, Bewegungsübungen und Massagen (Nrn. 3 bis 20 des Abschnitts 1 der Anlage 9 zu § 23 BBhV) sowie einzelne Leistungspositionen aus den Bereichen Inhalation, Packungen , Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung sowie Elektrotherapie angehoben. Die Änderungen sind für entsprechende Aufwendungen maßgebend, die ab 1. Februar 2026 entstanden sind bzw. entstehen.

Das RdS wurde bereits veröffentlicht (GMBl 2026 S. 24).

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4. Aktualisierte Fassung des Heilbäder- und Kurorteverzeichnisses Inland

Aufgrund von Änderungen bei verschiedenen Kurorten in Niedersachsen hat das Bundeministerium des Innern mit RdS. vom 23. Januar 2026, D6.30111/5#3, das Heilbäder- und Kurorteverzeichnis erneut in einer aktualisierten Fassung bekanntgegeben.

Die Veränderungen wurden bereits im veröffentlicht (GMBl S. 98).

5. Beihilfefähige Beträge im Rahmen von Organtransplantationen

Die Finanzierung für Leistungen im Zusammenhang mit Organspenden und -Transplantationen erfolgt auf der Basis des Transplantationsgesetzes (TPG) nach besonderen Grundlagen:

  • Die Vergütung der Organtransplantation, die bei der erkrankten Person durchgeführt wird, erfolgt in Form einer Fallpauschale (DRG).

  • Die Kosten der Entnahme sowie die Aufwendungen des Transports des zu implantierenden Organs zum Krankenhaus des Organempfängers werden über eine neutrale Institution – die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) – mit Hilfe von Pauschalen gegenüber dem Organempfänger bzw. dessen Krankenkasse bzw. Krankenversicherung abgerechnet.

Mit RdS. vom 20. Februar 2026, D6.30111/48#2, hat das Bundeministerium des Innern die im Jahr 2026 im Rahmen von Organtransplantationen anfallenden Pauschalen, die beihilfefähig sind, bekanntgegeben:

  • 36.174 Euro je transplantiertem Organ, für das kein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.

  • 56.317 Euro bei extrarenalen Organen (z. Z. Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) je transplantiertem Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.

  • 38.598 Euro je transplantiertem Organ mit Einsatz der Maschinenperfusion Niere, für das kein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde. Hierbei handelte es sich um eine neu vereinbarte Pauschale.

Das RdS wird demnächst im GMBl. veröffentlicht.

Wolfgang Weigel
Regierungsdirektor a. D.

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