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Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen
Mai 2025

Durch die Begleitpersonenzuschlagsvereinbarung 2025 wurden die Zuschläge für Begleitpersonen anlässlich von stationären Krankenhausbehandlungen angehoben. Das Bundesministeriums des Innern und für Heimat hat ferner durch eine Vorgriffsregelung die beihilfefähigen Beträge für bestimmte Heilmittel aktualisiert. Schließlich wurde der Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V überarbeitet.

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1. Übersicht der Änderungen

  • Berechnung von Zuschlägen für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus
  • Weitere Vorgriffsregelung im Bereich der ärztlich und zahnärztlich verordneten Heilmittel
  • Höherer Vergütungen für Leistungen von Hebammen ab 1. Mai 2025
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Blog Beamtenrecht

Dr. Maximilian Baßlsperger

„Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand“. Detailliert, mit großem Sachverstand und gelegentlich auch mit einem Augenzwinkern, liefert Ihnen dieser Blog Informationen aus erster Hand zu aktuellen Themen im Beamtenrecht.

2. Berechnung von Zuschlägen für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus

Die die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson der erkrankten Personen im Krankenhaus zählt zu den allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG – sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Bundespflegesatzverordnung – BPflV). Insoweit zählen diese Aufwendungen auf zu den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBhV). Die Höhe der bundeseinheitlichen Zuschläge für die Aufnahme von Begleitpersonen werden vom GKV-Spitzenverband und dem Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbart (§ 17b Abs. 1a Nr. 7 KHG). Hierfür wurden in der Vergangenheit 45 Euro pro Tag des vollstationären Krankenhausaufenthalts (Berechnungstag) für Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson in Rechnung gestellt.

In Form der Begleitpersonenzuschlagsvereinbarung 2025 vom 18. Dezember 2024 haben die genannten Vertragsparteien eine Anhebung des Zuschlags auf 60 Euro pro Berechnungstag vereinbart.

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3. Vorgriffsregelung im Bereich der ärztlich und zahnärztlich verordneten Heilmittel

Im Vorgriff auf eine normative Änderung der Bundesbeihilfeverordnung – BBhV – hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat mit RdS. vom 8. April 2025, D6.30111/39#1, die beihilfefähigen Höchstsätze für verschiedene Heilmittel des in Abschnitt 1 der Anlage 9 enthaltenen Verzeichnisses der beihilfefähigen Höchstbeträge für verordnete Heilmittel angehoben. Betroffen von der Anhebung sind insbesondere die Bereiche

  • Inhalationen,
  • Krankengymnastik und Bewegungsübungen,
  • Massagen,
  • Packungen, Hydrotherapie, Bäder,
  • Kälte- und Wärmebehandlung sowie
  • Elektrotherapie.

Die Änderungen sind für Aufwendungen maßgebend, die ab 1. Mai 2025 entstehen.

Das RdS wird demnächst im GMBl. veröffentlicht.

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4. Aktualisierung des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V

Der GKV-Spitzenverband schließt mit den maßgebenden Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe – insbesondere die abrechnungsfähigen Leistungen – für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 134a SGB V). Mit Ausnahme des Freistaates Sachsen bilden diese Verträge auch die Grundlage für die Festlegung der Vergütungen für die Leistungen der freiberuflich erbrachten Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung: Die im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbarten Vergütungen werden hierbei mit unterschiedlichen Faktoren, die jeweils durch Verordnung der Länder normiert werden, multipliziert.

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Hebammen auf der Grundlage eines Beschlusses der Schiedsstelle vom 2. April 2025 in einem  Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2025 höhere Vergütungen nach der bisher maßgebenden Vergütungsstruktur (Übergangszeitraum). Diese erhöhten Vergütungen bilden im genannten Zeitraum unter Berücksichtigung der Vorgaben der jeweiligen Landesverordnungen auch die Grundlage für die Abrechnung von Hebammenleistungen für Patientinnen, die nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind.

Wolfgang Weigel
Regierungsdirektor, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München

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