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Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen
Mai 2026

Dem Deutschen Bundestag wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung von Beihilfeleistungen zugeleitet. Ferner wurden im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die Vergütungen für bestimmte Heilmittel angehoben, was Auswirkungen auf die entsprechenden beihilfefähigen Höchstbeträge haben könnte. Ebenfalls angepasst wurden die Vergütungen für die Neuregistrierung eines Erkrankungsfalls in einem Krebsregister.

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1. Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern

1.1 Inhalt

Durch den Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern, den die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag zur weiteren parlamentarischen Behandlung zugeleitet hat, soll u. a. auch § 80 des Bundesbeamtengesetzes (BBG), der die gesetzlichen Grundlagen für eine Gewährung von Beihilfeleistungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen enthält, geändert werden. Vorgesehen ist eine Ergänzung des Absatzes 1 um Vorgaben, wonach

  • bei einer elektronischen Antragstellung der Beihilfebescheid zum elektronischen Abruf bereitgestellt wird und

  • die Bekanntgabe dieses elektronischen Beihilfebescheids mittels einer Fiktion in Bezug auf die Benachrichtigung über die Bereitstellung des elektronischen Beihilfebescheids festgelegt wird

(vgl. Art. 2 der BT-Drs. 21/3620). Mit dieser Änderung soll eine Vereinfachung und damit Verkürzung des Verfahrensablaufs in den Festsetzungsstellen erreicht werden (vgl. Begründung, Teil A, Abschnitt VII Nr. 1 der BT-Drs. 21/3620). Bzgl. weiterer Einzelheiten, vgl. Begründung, Teil B, zu Artikel 2 der BT-Drs. 21/3620).

1.2 Zeitlicher Ablauf

  • Der Bundesrat, der nach Art. 76 Abs. 2 GG vor den Beratungen im Bundestag angehört wurde, hat zu anderen Teilen des Gesetzentwurfs der Bunderegierung, nicht jedoch zu Artikel 2 eine Stellungnahme abgegeben (vgl. BR-Drs. 639/25 (Beschluss)).

  • Nach der 1. Beratung des Gesetzentwurfs hat das Plenum des Bundestages diesen an die zuständigen Ausschüsse überwiesen.

Es bleibt abzuwarten, ob und ggf. welche weiteren Änderungen in Art. 2 des genannten Gesetzentwurfs der Bundesregierung im weiteren parlamentarischen Verfahren aufgenommen werden.

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2. Neue Vereinbarungen des GKV-Spitzenverbandes im Bereich der ärztlich und zahnärztlich verordneten Heilmittel

Der GKV-Spitzenverband hat zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie und deren Vergütung eine Änderungsvereinbarung getroffen. Diese ist für die gesetzlichen Krankenkassen verbindlich. Danach werden die Vergütungen für die genannten therapeutischen Leistungen ab 1. Juli 2026 angehoben. Bzgl. weiterer Einzelheiten, vergleiche Anlage 2: Vergütungsvereinbarung i. d. F. vom 12.02.2026 zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V für Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, die auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes abrufbar ist (https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/heilmittel/vertraege_125abs1/sssst/anlagen/20260212_Vertrag_125_sssst_Anlage_2_Verguetungsvereinbarung.pdf).

Da in der Vergangenheit das Bundesministerium des Innern die Anhebungen von Vergütungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bei Heilmitteln in Form von Vorgriffsregelungen auf entsprechende normative Änderung der BBhV nachvollzogen hat, liegt die Vermutung nahe, dass auch diese Änderung erneut nachvollzogen werden könnte.

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3. Krebsregister

Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Krebsregistrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen unmittelbar gegenüber den jeweiligen klinischen Krebsregistern nach den näheren Vorgaben des § 45b BBhV. Danach erfolgt die Beteiligung an den Kosten für

  • jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor entsprechend § 65c Abs. 4 Satz 2 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 SGB V sowie

  • jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister nach § 65c Abs. 6 Satz 1 SGB V

dann, wenn der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Bund und dem klinischen Krebsregister besteht.

Mit RdS. vom 27. März 2026, D 6.30111/5#4, hat das Bundesministerium des Innern bekanntgegeben, dass sich die länderspezifische Fallpauschale für die Registrierung einer Neuerkrankung je Fall in Niedersachsen wie folgt geändert hat:

  • 1.1. bis 31.12.2025: 90 Euro,
  • 1.1. bis 31.12.2026: 92 Euro.

Das RdS wurde bereits veröffentlicht (GMBl S. 289).

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