rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Newsübersicht < Newsbeitrag

Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen September 2026

Das Bundesministerium des Innern hat durch eine Vorgriffsregelung erneut die beihilfefähigen Beträge für bestimmte Heilmittel aktualisiert sowie den maßgebenden Einkommens-Grenzbetrag zur Geltendmachung von Aufwendungen für Ehegatten-/Lebenspartner angehoben.

Ferner hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Änderung des Verzeichnisses für digitale Gesundheitsanwendungen bekanntgegeben und der Deutsche Bundestag hat die Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung von Beihilfeleistungen beschlossen.

Zudem hat das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die Bayersiche Beihilfeverordnung (BayBhV) durch eine Verordnung zur Änderung der BayBhV erneut geändert.

Jetzt bewerten!

Inhalt:

  1. Weitere Vorgriffsregelungen im Bereich der ärztlich und zahnärztlich verordneten Heilmittel
  2. Änderung des maßgeblichen Einkommensgrenzbetrages für Ehe-/Lebenspartner
  3. Änderung des Verzeichnisses für digitale Gesundheitsanwendungen
  4. Änderungen der Grundlagen der Beihilfegewährung im BBG
  5. Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung – BayBhV

1. Vorgriffsregelung im Bereich der ärztlich und zahnärztlich verordneten Heilmittel

Im Vorgriff auf eine normative Änderung der BBhV hat das Bundesministerium des Innern mit RdS. vom 21. Juli 2026, D6.30111/39#1, die beihilfefähigen Höchstsätze für verordnete Leistungen aus dem Bereich Ergotherapie (Nrn. 53 bis 61 des Abschnitts 1 der Anlage 9 zu § 23 BBhV) – mit Ausnahme der Nr. 55b – angehoben. Ebenfalls angehoben wurde die beihilfefähigen Höchstbeträge der sog. Erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP), der Wärmetherapie mittels Heißluft sowie einzelner Leistungen aus dem Bereich Sonstiges. Die Änderungen sind für entsprechende Aufwendungen maßgebend, die ab 1. September 2026 entstanden sind bzw. entstehen.

Das RdS. wurde bereits veröffentlicht (GMBl S. 471).

Quiz Beamtenrecht

Kennen Sie sich mit den Besonderheiten im Beamtenrecht aus? Wissen Sie beispielsweise, was passiert, wenn ein verbeamteter Mitarbeiter unterhälftige Teilzeitbeschäftigung begehrt?

Diese und weitere Fragen können Sie in unseren Online-Quizzen lösen. Testen Sie jetzt Ihr Wissen!

18852-HJR-Website-Bebilderung-quiz-icon-freigestellt.png

2. Dynamisierung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ab 1. Januar 2027

Im Rahmen der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713) wurde in Form des neu eingefügten § 6 Abs. 2 BBhV die Grundlage für eine Dynamisierung des damaligen Einkommensgrenzbetrages von 20.000 Euro geschaffen. Seit diesem Zeitpunkt wird der genannte Einkommensgrenzbetrag entsprechend dem Verhältnis der Veränderungen der Renten nach der Rentenwertbestimmungsverordnung der Bundesregierung erhöht.

Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium des Innern erneut Gebrauch gemacht und mit RdS. vom 13. Juli 2026, D6.30111/16#1 ab 1. Januar 2027 den Grenzbetrag auf 23.608 Euro angehoben.

Das RdS. wurde bereits veröffentlicht (GMBl S. 471).

18469-HJR-Website2023-04-RZ-Newsletter.webp

Beste Antworten.

Newsletter Beamtenrecht

Seien Sie zu den beiden Themen Beamtenrecht und Beihilferecht immer informiert und auf den neuesten Stand. Mit Inhalten aus unseren Blogs, Newsbeiträgen und aktuellen Produkten aus dem rehm-Shop.

3. Änderung des Verzeichnisses für digitale Gesundheitsanwendungen

Aufwendungen für digitale Gesundheitsanwendungen im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 1 SGB V sind  nach den näheren Vorgaben des § 25a Abs. 1 BBhV bei einer entsprechenden Verordnung beihilfefähig, wenn die digitalen Gesundheitsanwendungen in dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geführten und im Internet veröffentlichten Verzeichnis digitaler Gesundheitsanwendungen gelistet sind.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat mit der 24. Bekanntmachung zu den digitalen Gesundheitsanwendungen, die nach der Vorgaben des SGB V erstattungsfähig sind, neben Änderungen bei digitalen Gesundheitsanwendungen, die im genannten Verzeichnis bereits enthaltenen sind, neue digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen. Betroffen sind u.a. die Indikationen Tinnitus, Angstzustände, Brustkrebs, Stress und Burnout, ADHS sowie Diabetes.

Hinweise auf die genannten Änderungen und Ergänzung hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte am 31. Juli 2026 veröffentlicht (BAnz AT 31.07.2026 B 11).

4. Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern

Im Beitrag vom 12. Mai 2026 wurde über den Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern, durch den u.a. auch § 80 des Bundesbeamtengesetzes (BBG), der die gesetzlichen Grundlagen für eine Gewährung von Beihilfeleistungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen enthält, geändert werden sollte, berichtet. Das Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern vom 3. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 199) ist seit 10. Juli 2026 in Kraft.

Einzelheiten u. a. zu den beihilferelevanten Änderungen des § 80 BBG (Einführung einer Bekanntgabefiktion bei einer einheitlichen elektronischen Antragstellung und Verbescheidung, Anwendung der Direktabrechnung mit Leistungserbringern ohne vorherige Beteiligung der beihilfeberechtigten Person) wurden bereits im Beitrag von Herrn Thomas Krause vom 31. Juli 2026 „Weniger Bürokratie wagen – Anpassungen im Bundesbeamtengesetz“, abrufbar im Bereich „Gesetzgebung und Tarifverträge“, dargestellt.

5. Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung

Die Bayerische Beihilfeverordnung wurde letztmals durch die Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 8. Mai 2025 (GVBl S. 141) aktualisiert. Durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 371) wurden weitere Veränderungen im Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar sowie ab 1. Juli 2026 vorgenommen. Zudem wurden bereits in der Vergangenheit verschiedene beihilfefähige Höchstbeträge in Form von Vorgriffsregelungen angehoben. Ferner besteht weiterer Änderungsbedarf u.a. aufgrund der Reformierung der Aus- und Weiterbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

Wesentlicher Inhalt der Verordnung zur Änderung der BayBhV vom 28. Juli 2026:

§§ 1 bis 4

Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit erfolgt die Normierung von verschiedenen Änderungen, die bereits mittels verschiedener Vorgriffsregelungen angewendet wurden.

  • Vorsorgemaßnahmen (mit Wirkung vom 1. Januar bzw. 1. Oktober  2025 in Kraft)

Die Änderung betrifft die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen für das Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko beziehungsweise Darmkrebsrisiko ( 41 BayBhV).

  • Heilbehandlungen (mit Wirkung vom 1. April 2025 in Kraft)

Aufgrund des Umfangs der erforderlichen Änderungen erfolgt eine Neufassung der Verzeichnisses der beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilbehandlungen (Anlage 3) als Anhang 1 zur Änderungsverordnung.

  • Pflege (mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft)

Die vorgriffsweise Einführung der neuen ambulanten Versorgungsform zur pflegerischen Versorgung in bestimmten gemeinschaftlichen Wohnformen sowie u. a. die Erhöhung der monatlichen Höchstbetrag für digitale Pflegeanwendungen einschließlich ergänzender Unterstützungsleistungen sowie sonstige erforderliche redaktionelle Anpassungen wurden als systemkonforme Anpassung an die vom Bundesgesetzgeber im SGB XI insbesondre durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung vorgenommen Änderungen normiert. Die Änderungen betreffen die Bereiche ambulante Wohngruppen (§ 32 Abs. 4 BayBhV), digitale Pflegeanwendungen (§ 35 BayBhV) sowie stationäre Pflege (§ 36 Abs. 1 BayBhV).

§ 5 (seit 1. September 2026 in Kraft)

  • Der Katalog der beihilfefähigen psychotherapeutischen Behandlungs- und Anwendungsformen wird entsprechend verschiedener Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie wirkungsgleich angepasst. Ferner werden die Berufsbezeichnungen aufgrund des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung überarbeitet. Zudem wird zur Sicherstellung einer fachlich ausreichende Qualifizierung von Psychotherapeuten der Nachweis, dass die behandelnde Person die Voraussetzungen des SGB V zur Eintragung in das Arztregister erfüllt, in mehreren Vorgaben der Bayerischen Beihilfeverordnung eingeführt.

  • Es wird eine abschließende Aufzählung von Indikationen eingeführt, bei deren Vorliegen Aufwendungen für implantologische Leistungen ohne Selbstbehalt beihilfefähig sind. Einzelfallentscheidungen der obersten Dienstbehörde sind damit entbehrlich.

  • Die beihilfefähigen Höchstbeträge für verschiedene Maßnahmen aus dem Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko beziehungsweise Darmkrebsrisiko werden erneut angepasst.

  • Aufwendungen für eine Behandlung nach der Rimkus-Methode werden als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden dem Katalog der nicht beihilfefähig Verfahren zugeordnet (Nr. 1 der Anlage 2).

  • Im Verzeichnis der beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilbehandlungen (Anlage 3), das durch § 3 der Änderungsverordnung neu gefasst wurde, werden die beihilferechtlichen Höchstbeträge für Heilbehandlungen im Bereich der Physiotherapie sowie der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie auf die im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebenden Beträge angehoben.

  • Das Verzeichnis der beihilfefähigen ärztlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke (Anlage 4) wird zur Verbesserung der Handhabbarkeit neu strukturiert und als Anhang 2 zur Änderungsverordnung bekanntgegeben.

§ 6 (seit 1. September 2026 in Kraft)

Aufgrund der Vorgabe des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) wird § 3 der Bayerischen Heilverfahrensverordnung entsprechend überarbeitet.

Wolfgang Weigel
Regierungsdirektor a. D.

Weiterlesen für mehr Informationen? Den ganzen Beitrag finden Sie in der Contentbox „Aktuelles zur Personalarbeit“. Diese ist Bestandteil mehrerer rehm eLine Produkte.

SX_LOGIN_LAYER