Gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern im Fokus
Welche Anforderungen gelten für die gesundheitliche Eignung bei der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe? Prof. Dr. Boris Hoffmann, Hochschullehrer an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW, beleuchtet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu chronischen Erkrankungen, krankheitsbedingten Fehlzeiten und der erforderlichen Zukunftsprognose.
Gericht: BVerwG 11.12.2025 – 2 A 4.25
Leitsatz:
-
Über die für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt ein Beamtenbewerber nicht, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu seiner Pensionierung über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfällt und damit eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird.
- Ein Beamtenbewerber, der seine Dienstpflichten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur in Teilzeit erfüllen kann, erfüllt die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung nicht.
Beamtenrecht in Bayern inkl. Lexikon Beamtenrecht online
Kommentar
Orientierungssatz:
Soweit der Senat die geringere Lebensdienstzeit in Bezug auf krankheitsbedingte Fehlzeiten in der Vergangenheit dahingehend präzisiert hat, dass die wahrscheinlichen Fehlzeiten in der Summe ein Ausmaß erreichen müssen, das einer Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit "etliche Jahre" vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gleichkommt, hält er an dieser Vorgabe nicht mehr fest.
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Der Fall:
Der Kläger ist als Tarifbeschäftigter (Entgeltgruppe 14 TVöD-Bund) seit November 2021 im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND) tätig. Im Mai 2023 bewarb sich der Kläger um eine Verbeamtung in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes. Auf der Grundlage der Auswahlentscheidung vom 1.2.2024 beabsichtigte der BND, den Kläger in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Der Kläger unterzog sich insoweit einer amtsärztlichen Untersuchung. Im Rahmen ihrer amtsärztlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 10.7.2024 teilte die Amtsärztin mit, dass aufgrund der chronischen fortschreitenden Nierenerkrankung mit Bluthochdruck als Folgeerkrankung gesundheitliche Bedenken gegen eine Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis bestünden, da bis zu seiner Pensionierung mit übermäßigen krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen seien, die zu einer erheblich geringeren Lebensdienstzeit führen würden. Der BND lehnte daraufhin den Antrag des Klägers auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis ab.

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Die Entscheidung:
Der Zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts gab dem BND im Ergebnis Recht.
1. Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis
Ein/e Beamtenbewerber/in habe grundsätzlich keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf Übernahme in ein bestimmtes Beamtenverhältnis. Eine entsprechende Verpflichtung der Behörde bestünde nur dann, wenn der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn bei der Bewerberauswahl auf Null reduziert sei. Zwar sei die Auswahlentscheidung auf den Kläger gefallen. Seine Ernennung zum Beamten auf Probe wäre aber nur dann in Betracht gekommen, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die gesetzlich hierfür angeordneten (Ernennungs-)Voraussetzungen nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 Satz 1 BBG gegeben gewesen wären.
2. Gesundheitliche Eignung
Dem Dienstherrn stehe hinsichtlich der Frage, ob die Bewerberin/der Bewerber tatsächlich gesundheitlich geeignet sei, kein Beurteilungsspielraum zu. Die Bewertung der gesundheitlichen Eignung einer Beamtenbewerberin oder eines Beamtenbewerbers erfordere regelmäßig die Hinzuziehung einer (Amts-)Ärztin oder eines (Amts-)Arztes.
Die allein der Behörde obliegende Verwaltungsentscheidung erfordere die Vorlage des vollständigen amtsärztlichen Gutachtens.
a) Prognoseentscheidung
Die Bewertung der Eignung einer Bewerberin/eines Bewerbers enthalte auch eine Zukunftsprognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit der Bewerberin/des Bewerbers verlange. Die gesundheitliche Eignung einer/s im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerberin/Beamtenbewerbers könne daher etwa im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden.
b) Verneinen der gesundheitlichen Eignung
Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverwaltungsgerichts sei die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerberinnen/Bewerber in folgenden Fällen zu verneinen:
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Der Dienstherr könne die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerberinnen/Bewerber verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen seien.
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Über die für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung verfüge ein/e Beamtenbewerber/in nicht, wenn er/sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu seiner/ihrer Pensionierung über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfalle und damit eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen werde.
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Ein/e Beamtenbewerber/in, der/die seine/ihre Dienstpflichten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur in Teilzeit erfüllen könne, erfülle die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung nicht.
Das bedeutet die Entscheidung:
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Die/der von der Behörde beauftragte Ärztin/Arzt muss der Behörde zur Entscheidungsfindung das vollständige Gutachten und nicht nur eine kurze Zusammenfassung vorlegen.
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Das Kriterium der überwiegenden Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass das betreffende Ereignis mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % eintritt.
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Bei der Bewertung der gesundheitlichen Eignung einer Beamtenbewerberin/eines Beamtenbewerbers ist der (zu erwartende) medizinische Fortschritt grundsätzlich unbeachtlich.
26.8.2026
Prof. Dr. Boris Hoffmann
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