Kosten für Gutachten bei ambulanter Psychotherapie – Änderung der BBhVVwV
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 25. September 2019 enthält neben redaktionellen Änderungen insbesondere folgende Änderungsschwerpunkte:
-
Beihilferechtliche Bewertung eines operativen Eingriffs in den gesunden Körper, durch den einer psychischen Erkrankung entgegengewirkt werden soll (§ 6 Abs. 1 BBhV),
-
Gewährung von Beihilfeleistungen in Pflegefällen als besonderer Härtefall (§ 7 Abs. 6 BBhV) unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten zum Abschluss von Pflegezusatzversicherungen,
-
umfassende Überarbeitung der Vollzugshinweise zum Bereich der Psychotherapie, u.a. Aufnahme von Erläuterungen zu psychotherapeutischen Akutbehandlungen (§ 18 Abs. 2 BBhV), Aktualisierung der Vollzugshinweise zur Durchführung des psychotherapeutischen Gutachterverfahrens unter Berücksichtigung der Neugestaltung der hierfür erforderlichen Vordrucke, die im Anhang 2 enthalten sind,
-
Aufnahme von Vollzugshinweisen zur sog. stationsäquivalenten Behandlung (§ 26 Abs. 2 BBhV),
-
Neuaufnahme von Vollzugshinweisen bzgl. einer Zahlung der Beihilfe an Dritte, insbesondere zur Umsetzung des Direktabrechnungsverfahrens bei Krankenhausrechnungen für stationär erbrachte Leistungen (§ 51a BBhV),
-
Aufhebung von Übergangsregelungen, die aufgrund Zeitablaufs entbehrlich geworden sind (§ 58 BBhV).
Die geänderten Vollzugshinweise sind seit 1. Oktober 2019 in Kraft. Eine Veröffentlichung im GMBl. wird demnächst erfolgen.
Wolfgang Weigel,
Regierungsrat, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, München


