Die laufbahnrechtliche Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtin oder der Beamte für ihre/seine Laufbahn bewähren soll. Dementsprechend dient das Beamtenverhältnis auf Probe unter anderem der Ableistung einer Probezeit zur späteren Verwendung auf Lebenszeit
Das Beamtenverhältnis auf Probe ist geschaffen worden, um dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin/des Beamten zu erproben und sich von ihr/ihm ohne Schwierigkeiten zu trennen, wenn sie/er den Ansprüchen und Erwartungen des Dienstherrn nicht genügt. Soweit die Beamtin oder der Beamte bereits "einschlägige" Berufserfahrung aufweisen kann, können diese durch Anrechnung zu einer Verkürzung der Probezeit führen.
Beamtenrecht in Bayern inkl. Lexikon Beamtenrecht online
Kommentar
1. Bewährung in der Probezeit
Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre (vgl. § 28 Abs. 1 BLV oder die jeweils entsprechenden Landesregelungen). Innerhalb dieser drei Jahre sind Beamtinnen und Beamte auf mindestens zwei Dienstposten bzw. Verwendungsbereiche einzusetzen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 28 Abs. 3 BLV).
Zur Feststellung der Bewährung sind Beamtinnen und Beamte während der Probezeit zu beurteilen. Nach § 28 Abs. 4 BLV bedarf es regelmäßig zwei Beurteilungen. So sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung spätestens nach der Hälfte der festgesetzten Probezeit sowie vor Ablauf der festgesetzten Probezeit zu beurteilen.

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Dr. Maximilian Baßlsperger
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2. Kürzung der Probezeit durch Anrechnung
Durch die Kürzungsentscheidung darf die in den jeweiligen bundes- und landesrechtlichen Regelungen festgesetzte Mindestprobezeit nicht unterschritten werden.
Für die Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit enthält das Bundesrecht in § 29 Abs. 1 BLV eine entsprechende Regelung. Danach können hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, auf die Probezeit angerechnet werden.
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3. Hauptberuflichkeit
Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie
entgeltlich ist,
gewollter maßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt,
in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und
dem durch die Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt (s. § 2 Abs. 5 BLV).

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4. Vergleichbarkeit der Tätigkeit
Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, ist der jeweilige Einzelfall. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit muss ihrer Qualität nach mindestens einer Tätigkeit in einem Amt in der betreffenden Laufbahn entsprechen.
Eine hauptberufliche Tätigkeit, die nach Art. und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entspricht, ist immer dann gegeben, wenn eine Tätigkeit nachgewiesen wird, in der Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind, die für die Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind.
Prof. Dr. Boris Hofmann
Hochschullehrer an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung