Stellenausschreibung: Was ist „zwingend“ und was „nice to have“?
Das BVerwG macht deutlich, wie präzise Anforderungsprofile in Stellenausschreibungen sein müssen, damit Auswahlentscheidungen rechtssicher bleiben.
OVG NRW 5.6.2026 – 6 B 234/26
Leitsatz:
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Der Dienstherr ist grundsätzlich berechtigt, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung bei einer möglichen Beförderung unberücksichtigt zu lassen. Anders liegt es, wenn es offensichtlich keinen Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben hat, das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet worden oder bereits erkennbar ist, dass es einzustellen ist.
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Der Dienstherr ist regelmäßig nicht gehalten, die erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe in Bezug auf ihren Schweregrad vorgreifend zu bewerten und eine Einschätzung über den Ausgang des Disziplinarverfahrens vorzunehmen, um den betroffenen Beamten von dem Auswahlverfahren auszuschließen. Dies ist vielmehr dem Disziplinarverfahren vorbehalten.
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Diese Grundsätze gelten auch, wenn weniger gewichtige Dienstpflichtverstöße Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind.
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Äußerungen eines Beamten gegenüber Kollegen, sich unter missbräuchlicher Ausnutzung der Regelungen des SBGG einen Vorteil im Rahmen von Beförderungsverfahren verschaffen zu wollen, bieten hinreichende Anhaltspunkte zur Prüfung eines Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG.
Beamtenrecht in Bayern inkl. Lexikon Beamtenrecht online
Kommentar
Der Fall:
Die Antragstellerin wurde in einem Beförderungsverfahren aufgrund eines gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens nicht weiter berücksichtigt, da insoweit begründete Zweifel an der (charakterlichen) Eignung der Antragstellerin bestünden. In diesem Zusammenhang wurde der Antragstellerin vorgeworfen, unrichtige Angaben gegenüber dem Standesamt in der Absicht der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) im Rahmen eines Beförderungsverfahrens gemacht zu haben.
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Die Entscheidung:
Das Oberverwaltungsgericht NRW wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück.
1. Sperrwirkung eines Disziplinarverfahrens
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Dienstherr regelmäßig berechtigt eine Beamtin oder einen Beamten für die Dauer eines gegen sie/ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an deren/dessen Eignung von einer möglichen Beförderung auszunehmen.
Der Dienstherr würde sich widersprüchlich verhalten, wenn er eine solche Beamtin oder einen solchen Beamte vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs befördere und damit die Eignung der/des Betreffenden für einen höherwertigen Dienstposten bejahe, obwohl das eingeleitete Disziplinarverfahren möglicherweise dazu Anlass gebe, das persönliche Verhalten der/des Betreffenden in ihrem/seinem bisherigen Status zu beanstanden.
2. Keine Wertung des Schweregrads der disziplinarrechtlichen Vorwürfe
Der Dienstherr müsse vor dem Ausschluss einer Beamtin oder eines Beamten aus einem Beförderungsverfahren regelmäßig nicht die gegen die Beamtin/den Beamten in einem förmlichen Disziplinarverfahren erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe in Bezug auf ihren Schweregrad bewerten. Dementsprechend müsse er auch keine Einschätzung dahingehend vornehmen, wie das Disziplinarverfahren ausgehen werde.
3. Mangelnde Bewährung bei geringen Disziplinarmaßnahmen
Auch eine geringe Disziplinarmaßnahme, wie ein Verweis oder eine Geldbuße, könne einer Beförderung einer Beamtin oder eines Beamten entgegenstehen, da die hierfür erforderliche Bewährung der Beamtin oder des Beamten erst nachfolgend zur Verhängung der Disziplinarmaßnahme festgestellt werden könne. Denn eine Beamtin oder ein Beamter müsse nach Ausspruch einer entsprechenden Disziplinarmaßnahme zunächst über einen längeren Zeitraum unter Beweis stellen, dass sie/er künftig bereit und in der Lage sei, die ihr/ihm obliegenden Dienstpflichten beanstandungsfrei zu erfüllen.
4. Disziplinarrechtliche Verwertung von vertraulichen „Kollegengesprächen“
Die Antragsgegnerin habe die Äußerungen der Antragstellerin im Kollegenkreis auch verwerten dürfen. Insbesondere unterlägen diese hier nicht dem Schutz der Vertraulichkeit des höchstpersönlich gesprochenen Wortes. Zum einen beträfen die Äußerungen der Antragstellerin das Beförderungsverfahren und hätten damit einen dienstlichen Bezug. Zum anderen habe sich die Antragstellerin nicht darauf verlassen dürfen, dass ihre Äußerungen vertraulich bleiben, da das Verhalten der Antragstellerin, das missbräuchliche Ausnutzen der Regelungen des SBGG, um sich einen eigenen Beförderungsvorteil zu beschaffen, sich nachteilig auf das berufliche Fortkommen sämtlicher bei derselben Beschäftigungsbehörde tätigen Kolleginnen und Kollegen desselben Statusamtes auswirken könne.

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Das bedeutet die Entscheidung:
- Soweit gegen eine Beamtin oder einen Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, ist ihr/sein Ausschluss aus einem Beförderungsverfahren regelmäßig nicht zu beanstanden.
- Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, vorab die Schwere des möglichen Dienstvergehens zu bewerten bzw. zu prüfen.
- Auch die Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße kann dazu führen, dass die Beamtin/der Beamte mangels Bewährung (aktuell) nicht befördert werden kann.
Prof. Dr. Boris Hoffmann
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